Dr. Schmitz & Partner – Hauspostille - Schlaglichter aus dem Leben der Strafverteidiger und Berichtenswertes aus Sicht eines Anwaltes

Waffensteuer in Bremen

Die Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben einen Antrag in die Bremische Bürgerschaft eingebracht:

Waffenbesitz minimieren und Waffenbesitzsteuer in Bremen einführen
Quelle: DrS: 18/206 v.18.01.2012

300 € pro Jahr und Waffe. Ohne Hemmungen wollen die Fraktionen das Steuerrecht zur Durchsetzung ihrer Idelologie mißbrauchen.

Gutachten, wonach diese Waffensteuer rechtlich unzulässig wäre, sind hinreichend bekannt und veröffentlicht, z.B.Gutachten Dietlein. Gegenargumente sind nicht zu finden.

Dem Interessierten sei der obige Link auf den Antrag und das Gutachten empfohlen und zur Meinungsbildung und -Äußerung auch die Petition zur Bremischen Bürgerschaft.

Dort kann auch der Nichtbremer die Petition unterstützen und die Diskussion verfolgen. Wenn jemand einen substantiellen Hinweis zur Verteidigung des Antrages entdeckt, bin ich für eine Verlinkung im Kommentar zu Dank verbunden.

Kategorie: Allgemein,Waffenrecht Geschrieben: Freitag, 24.02.2012 um 14:33 von RA Jede | Comments (0)

Ignoranz der Macht

Die Staatsanwaltschaft gewährt Akteneinsicht und verletzt damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten. Sie hat den Beschuldigten nicht – wie vom BVerfG seit geraumer Zeit gefordert – zuvor angehört. Da wir Wiederholungen vermeiden wollten, beantragten wir beim Gericht festzustellen, daß das rechtswidrig war. Die Staatsanwaltschaft behauptet, die von uns zitierten Entscheidungen beträfen andere Sachverhalte und bleibt bei ihrer Rechtsauffassung.

Monatelang passiert nichts.

Das Gericht beschließt, unseren Antrag zurückzuweisen. Die Begründung bezieht sich auf die Tatsache, daß die Akteneinsicht einem Nebenklageberechtigten gewährt wurde.

Wir gehen in die Beschwerde mit einer ausführlichen (wie wir meinen- überzeugenden) Begründung. Ja, ich weiß, daß das Gericht den Nichtabhilfebeschluß nicht begründen muß! Trotz mehrerer Nachfragen wird die Drei-Tage-Frist um ein Mehrfaches überzogen, eine Vorlage an das OLG erfolgt nicht.

Heute ist Post da. Haben die zuviel vom Notfallkoffer injiziert, nicht mehr das Recht zählt, sondern Gegnerdenken?

Beschwerde übersehen

… wenn es nicht so wichtig für mich wäre, würde ich darüber lachen …

schrieb Mandant.

Kategorie: Allgemein,Olaf Tank Geschrieben: Donnerstag, 23.02.2012 um 15:44 von RA Jede | Comments (2)

Ja, denkt denn keiner?

Schon wieder diese Idiosynkrasie der “Gutmenschen”. Ich hatte lange darauf gewartet: Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Waffengesetzes: “Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen”.

Das formulierte Problem:

Der menschenverachtende1 Massenmord auf der Insel Utøya im Sommer 2011 hat auf brutale Weise vor Augen geführt, welches Unheil mit halbautomatischen Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen nachgebaut sind, im Falle eines Missbrauchs angerichtet werden kann…

Schon dieser erste Satz macht mich über das Verbrechen hinaus betroffen: Es soll der Nachbau sein, dessen Mißbrauch Unheil angerichtet hat? Nicht der Mißbrauch einer Waffe, das Unrecht liegt im Mißbrauch eines Nachbaus? Wäre es nach Ansicht der Verfasser nicht zu dem Verbrechen gekommen, wenn der Täter mit einer halbautomatischen Waffe geschossen hätte, die nicht einer Kriegswaffe nachgebaut wurde?

Die kennen nicht einmal den Kontext der Gesetze, die sie ändern wollen! Kriegswaffen sind nach der Gesetzesdefinition von § 1 KrWaffKG die in der Anlage aufgeführten Gegenstände, zu denen halbautomatische Gewehre gehören:

  • 29.
    • a) …
    • b) …
    • c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
    • d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

Schauen wir uns den Gesetzestext (Anlage 1 – Begriffsbestimmungen – an:

  • 1.6

    Anscheinswaffen

    Anscheinswaffen sind

    • 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    • 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    • 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
  • Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach den jeweiligen Umständen auch für einen Laien nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.2

Eine Verbesserung kann ich nicht erkennen. Ganz im Gegenteil. Jetzt soll der Richter auch noch den Laienmaßstab anwenden. Wo nimmt er den her? Das soll eine hinreichend konkrete Anweisung sein, die u.U. zu einer erheblichen Strafe führt? Schämt Euch!

Aber es wird noch besser (Anlage 2 – Waffenliste -:

Abschnitt 1
Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

  • 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
  • 1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
  • 1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder
  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;
  • 1.2.1.3 1.2.1.3 die Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen;
  • 1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);

Da werden die Zirkelbezüge immer interessanter. Nun soll also die Unterscheidung zwischen Vollautomat und Halbautomat nicht mehr reichen, wenn der Halbautomat auch nur wie ein Vollautomat aussieht, soll er verboten sein. Seit wann ist das Aussehen, insbesondere hier bei der Differenzierung Vollautomat – Halbautomat relevant? Und dieses Verbrechen wird nun noch ausgeschlachtet, die Opfer verhöhnt. Dieses Gesetz hätte die Tat nicht verhindert, nicht geringeres Unrecht erzeugt.

Und nun sollen auf einmal wieder heimlich ungezählte legale Waffen zu verbotenen Waffen werden, die Amnestie ist begrenzt auf ca. 5 Monate. Und keiner wird wissen, ob die Waffe in seinem Schrank einer Kriegswaffe überwiegend nachgebildet ist oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorruft. Auf den Punkt gebracht: Wann sieht ein Halbautomat wie ein Vollautomat aus? Wann sieht er zwar nicht so aus, ruft aber den Anschein hervor, ein Vollautomat zu sein.

Nicht etwa, daß die Waffenbehörden in der Lage wären, die Waffenbesitzer zu informieren. Nicht etwa, daß es auch nur unter Sachverständigen Einigkeit über den Anschein gäbe. Ich kann mir schon meine Lichtbildvorlage an den Sachverständigen vorstellen, in dem ich ihn befrage, ob es sich um einen Vollautomaten oder Halbautomaten handele. Über die Einsendung von Bildern für eine solche Mappe würde ich mich sehr freuen.

  1. Ich sinniere, ob es menschenrechtlich konforme Massenmorde gibt?
  2. Fett gedruckter Text ist die Einfügung gem. Entwurf, gestrichener Text der zu streichende

Kategorie: Allgemein,deutsch,Waffenrecht Geschrieben: Donnerstag, 23.02.2012 um 14:32 von RA Jede | Comments (2)

Achtung: Alemanne am Telefon

Seit über dreißig Jahren bin ich nun wieder in Berlin, habe mir aber das auch im Alemannischen Sprachraum übliche “Grüß Gott” erhalten. Am Telefon entsteht dann manchesmal so oder so ähnlich ein Gespräch:

 

  • Rechtsanwalt Andreas Jede, Grüß Gott.
  • Wenn ich ihn treff!
  • Oh! … Pause … Hatten Sie Deutsch als Leistungskurs?
  • Nee, wieso?
  • Das ist kein Imperativ, sondern ein Optativ1
  • Wie bitte?2
  • Es ist eine Wunschform, grammatisch im Konjuktiv Präsens – im Sinne von “Gott möge Dich segnen”
  • Dann müßte es doch aber “Gott Grüß” heißen?”3
  • Da ist sich die Sprachforschung wohl nicht ganz sicher. Man vermutet, daß es mit der Mission irischer Mönche in Süddeutschland zu tun hat, da der Gruß nur in deren früherem Missionsgebiet üblich ist. Im Irischen wird das Subjekt grundsätzlich hinter das Verb gesetzt, also “Grüß Gott” 4.
  • Es gibt dazu auch interessante Karten 5, welcher Gruß in Deutschland wo gebräuchlich ist, südlich der Linie Stuttgart – Würzburg – Hof  ist das “Grüß Gott” und seine Abwandlungen wie “Gruezi”, “Grüß Euch”, etc., üblich.
  • Na ja, gut. Aber wie soll “Er” mich denn grüßen?
  • Das ist einfach eine sehr alte Segensformel, die wohl auf Aarons Segen 4. Mose 6, 22ff zurückgeht:
    24 Der Herr segne dich und behüte dich.
    25 Der Herr lasse sein Angesicht über dich leuchten und sei dir gnädig.
    26 Der Herr wende sein Angesicht dir zu und schenke dir Heil.
  • In Grimms Wörterbuch heißt es dazu  “gott als die menschen grüszend erscheint dem lat. dominus tecum entsprechend in der heute in Süddeutschland weit verbreiteten gruszformel: gott grüsze dich, grüsz gott usw., d. h. gott sei dir wohl, helfe dir”6
  • Damit will ich aber nichts am Hut haben!
  • Das muß man auch nicht. “Wenn in Bayern auch der hartgesottenste Atheist seinen Mitmenschen mit einem ” Grüß Gott ” begegnet, kann man dies unter Brauchtum jenseits von Bekenntniszwang buchen, ähnlich wie das Kreuz um den Hals mancher ungläubigen Schönen. “7
  • Andere Länder, andere Sitten.
  • Ja, da wo ich sozialisiert wurde, feiert man die alte Fasnet (oder auch Burefasnet = Bauernfastnacht) Samschtig und Sundig (am Samstag und Sonntag) nach Aschermitwoch, dieses Jahr am 25. und 26. Februar und verhöhnt den neuen Fasnet- Termin 8 als Pfaffen-Fasnet.
  • Worum gings eigentlich?
  • Ja, ich hab’ da ‘mal ne Frage!
  • Sobald Sie unser Mandant sind, habe ich mit der Beantwortung von Fragen am Telefon keine Probleme. Falls Sie nicht vorbeikommen möchten, bietet sich unsere gebührenpflichtige Rufnummer 09001/ RA 4 YOU = 09001/ 72 4 968 (2,99€/Min aus dem Festnetz; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen) für Auskünfte an.
  • Ach, so wichtig ist es doch nicht. Wiedersehen!
  • Ich danke Ihnen für die Idee zu einem Beitrag auf unseren Blog, Helau!

Beitrag zum Karneval Fasching Fasnet

  1. O.K. manchmal will ich einfach ein A… sein :-)
  2. Na bitte, es geht doch!
  3. Au, der Mann kann doch Grammatik ;-)
  4. Wiki Grüß Gott
  5. Atlas zur deutschen Alltagssprache
  6. Das Deutsche Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm
  7. Lutz Lemhöfer, Zeit 1995
  8. Konzil von Benevent 1091

Kategorie: Allgemein,deutsch,Kirche Geschrieben: Samstag, 18.02.2012 um 19:02 von RA Jede | Comments (0)

BKA will nicht für Katzen zahlen

Intererssant, welche Themen von der Presse für veröffentlichungswürdig befunden werden. Die Bild-Zeitung beispielsweise am 16. Februar:

BKA will nicht für Katzen von Nazi-Braut … zahlen.

Weder in der Bild-Berlin, noch der Berliner Zeitung und auch nicht in der Berliner Morgenpost fand ich jedoch eine Erklärung dafür. Ob die Nachricht wohl stimmt? Wieso soll derjenige, der einen Auftrag vergibt, nicht für die Kosten aufkommen? Sicherlich kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. Wenn kein anderer haftet, bleibt die Landeskasse. Das entschied für Lagerkosten schon fast auf den Tag genau vor vier Jahren der BGH: Staat haftet für Lagerkosten

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Donnerstag, 16.02.2012 um 13:27 von RA Jede | Comments (0)

Post aus Niederbayern

Zitat

Noch in Kraft?

Ich bin nicht besonders geschichtsfest. Die Post des Leitenden OStA erinnert mich aber an das Preußische Allgemeine Landrecht. Gilt das dort immer noch?

Kategorie: Allgemein,Olaf Tank Geschrieben: Montag, 13.02.2012 um 20:03 von RA Jede | Comments (3)

Teure Geschenke – § 37b EStG

Mich trifft der Schlag in Form eines Steuerbescheides aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung.

Wir sollen pauschal die Steuern für Geschenke übernehmen. Für Arbeitnehmer kenne ich das ja. Für Geschäftsfreunde und für Mandanten war mir die Regelung schlicht unbekannt, und ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz: § 37b EStG, denn das zweite Wort der Vorschrift lautet “können”!

Der Liebesbrief des Finanzamtes sieht das so:

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist eine neue Vorschrift in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden (§ 37b EStG), nach der aus Vereinfachungsgründen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € mit 30 % pauschal versteuert werden können (z. B. Belohnungsessen, Geschenke usw.).

Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die Aufwendungen des Arbeitgebers zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Pauschalierungsvorschrift gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Sachzuwendungen, die Firmen und Betriebe an Kunden und Geschäftsfreunde gewähren. Allerdings sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs oder Herstellungskosten 10,00 € nicht übersteigen (z. B. Kugelschreiber, Kalender, Flasche Wein usw.), als sog. Streuwerbeartikel von der Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG ausgenommen.

Nun werde ich mir die “Geschenke” erst einmal daraufhin ansehen, ob es nicht simple Annehmlichkeiten ohne geldwerten Vorteil sind.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Dienstag, 07.02.2012 um 16:27 von RA Jede | Comments (3)

Tank – Das Buch

Olaf Tank, auch bekannt als “Der Abzocker-Anwalt” hat es in den Buchhandel geschafft.

Tote Ratten für den Tankwart.

Die freien Assoziationen im Titel sind wohl gewünscht.

Fazit: Auch ein Abzocker-Anwalt ist nur ein Mensch. Einblicke in eine gescheiterte Sozialisierung, Voyeure willkommen!

Oder gibt es ihn bald auch als “Tank- Der Film”, der Verlag bietet auch Filmprodkuktionen?

Die Leser des Lawblogs des Kollegen Vetter haben den Kommentar wohl nicht ernst genommen.

Kategorie: Allgemein,Olaf Tank Geschrieben: Donnerstag, 19.01.2012 um 03:34 von RA Jede | Comments (0)