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Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin – zur Bildung von Abkürzungen: hier) kann die Kosten aus Amtspflichtverletzungen im Wege der Umlage von den von ihr beaufsichtigten Finanzinstituten fordern.

Daß der Steuerzahler für die Verschwendung von Steuergeldern aufkommen muß und dem kein Straftatbestand für die Verschwender Einhalt bietet, ist bekannt.

Nun aber hat das Bundesverwaltungsgericht rechtlich konsequent, gleichwohl kurios, entschieden, daß die unter der Aufsicht des BaFin leidenden Bankinstitute auch für die Schadensersatzpflichten des Amtes aufkommen müssen. In die zu erhebende Umlage rechnete sie auch den Schadensersatz ein, den sie einem ehemaligen Vorstand eines Kreditinstituts schuldet, dessen vorzeitige Entlassung sie zu Unrecht verlangt hatte. BVerwG v. 23.11.2011 -8 C 20.10- Quelle: juris

Kategorie: Allgemein,Justiz Geschrieben: Mittwoch, 23.11.2011 um 19:00 von RA Jede | Comments (0)

Grenzenloses Staunen

Wer jemals in Australien war, kann es nicht fassen, wie weit die Technik schon ist:

iOS 5.0.1 Software-Update
Dieses Update enthält folgende Verbesserungen und Fehlerbehebungen:

  • Verbessert die Spracherkennung bei der Diktierfunktion für australische Benutzer

Na ja, irgendwie doch mehrdeutig :-)

Kategorie: deutsch Geschrieben: Dienstag, 15.11.2011 um 14:07 von RA Jede | Comments (0)

Kompetenzanmaßung der Berliner Rechtsanwaltskammer

Faszinierend: Seit Jahrzehnten ist eines der liebsten berufsrechtlichen Streitpunkte die Robe des Rechtsanwaltes. In die Kommentarliteratur fand sie Eingang und auch die Berliner RAK beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema.

Selbstverständlich auch unser Blog, der sich viel mit dem Berufsrecht, insbesondere dem der Rechtsanwälte, und ganz besonders mit den Berliner Possen beschäftigt.

Zur Robe:

  1. Totale Freiheit nach 283 Jahren – der ewige Streit um die Robe
  2. Üblich i.S.d. § 20 BORA
  3. Robe oder nicht Robe? Das ist hier die Frage!
  4. Der Karnevalsbeschluß des Vorstandes der Berliner Rechtsanwaltskammer heute vor zwei Jahren: RAK Berlin kippt Robenpflicht

Tatsächlich, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat in Amtshilfe die Päsidenten und Direktoren der Berliner Gerichte beobachten lassen, ob es üblich ist, Roben in Berlin vor Gericht zu tragen. Selbst trauten sich diese Damen und Herren des Vorstandes nicht zu, Feststellungen darüber zu treffen. Warum dann eigentlich noch ein Selbstverwaltungsorgan, wenn die Rechtsanwälte Derartiges nicht selber können?

Und da nicht sein kann, was nicht sein soll, konnte man sich den Ergebnissen der Fremdevaluation zwar nicht verschließen, jedoch das politisch Gewollte durchsetzen:

Beschluss vom 13. Juli 2011

10. November 2011
Gesamtvorstand zur Robentragung

Am 13. Juli 2011 hat der Vorstand sich erneut mit der Robentragungspflicht i.S.d. § 20 BORA beschäftigt und beschlossen

a)
Das Tragen einer Robe ist derzeit vor dem

  • Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Kammergericht
  • Landgericht Berlin
  • Verwaltungsgericht Berlin
  • Sozialgericht Berlin
  • Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
  • Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg,
    Schöneberg und Pankow- Weissensee
  • in Familiensachen üblich.

b)
Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.
(Herv.d.d.Verf)

Die Debatte zu diesem Beschluss findet sich im Protokoll vom 13. Juli 2011 zu TOP 5a)

Warum wählen wir eigentlich die Mitglieder der Satzungsversammlung, wenn wir deren demokratisch legitimierte und ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Berufsrechtsnormen einfach umdeuten. Der Beschluß bedeutet in der Praxis, daß Verstöße gegen die festgestellte Verpflichtung zum Tragen der Robe nicht sanktioniert werden können. Eine konkrete Gefahr für die geordnete Rechtspflege wird wohl nie festzustellen sein, zumindest der Vorsatz nicht feststellbar sein.

Ein schwarzer Tag für die Selbstverwaltung der Anwaltschaft. Das kommt davon, daß die überwiegende Mehrheit der Anwälte nicht an den Wahlen teilnimmt. Der Vorstand wird von Ideologen dominiert und scheut sich nicht zu dokumentieren, daß er bereit ist, das Recht zu brechen. Gegen seinen Eid, den er abgab:

Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

Nun, ich werde die Kollegen als Eidesbrecher bezeichnen.

Aber gerissen sind sie, das muß man den Alt-68ern lassen: Die Sitzung fiel in die Ferien! Ich befand mich in einem ein Jahr im voraus gebuchten Urlaub.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 11.11.2011 um 16:55 von RA Jede | Comments (4)

Die alltägliche Straftat

Personenbeförderung Unsere Gesellschaft ist derart ver(straf)rechtlicht, daß es wohl kaum gelingt, straflos durch den Tag zu kommen.

Hier sehen Sie Treiber anläßlich einer herbstlichen Gesellschaftsjagd, wie sie derzeit wohl an jedem Wochenende in der Republik stattfinden. Sollte sich der Zug in Bewegung setzen und die Treiber zum nächsten Treiben gefahren werden, wird es eng. Für den Fahrer des Schleppers und eng auch für den Jagdleiter, dem man wohl Anstiftung nachsagen kann.

Vor dem gepolsterten Anänger ist eine landwirtschaftliche Zugmaschine gespannt, amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ein 40 km/h Schild auf der Rückseite.

Für das Führen einer Zugmaschine mit einer bHG von 40 km/h benötigt der Fahrer gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnis der Klasse T, die er sicherlich auch hat. Allerdings ist eine Zweckbindung an den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft unabdingbare Voraussetzung. Diese Zweckbindung trifft natürlich auch für den Einsatz von Anhängern hinter solchen Zugmaschinen zu.

Wenn der Fahrer auf praktisch denkende Beamten stößt, ist alles in Ordnung. Wenn die Beamten jedoch argumentieren, daß die Jagdausübung nicht der Land- oder Forstwirtschaft unterfällt, hat der Fahrer das Problem des Fahrens ohne Faherlaubnis, § 21 StVG, am Hals. Er benötigt somit die Fahrerlaubnis der Klasse CE, denn die zulässige Gesamtmasse des Anhänger übersteigt die Leermasse der Zugmaschine (weshalb die Klasse C1 E nicht ausreicht). Wollen wir wetten, daß er die nicht hat?

Die Zugmaschine führt ein grünes Kennzeichen, was auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) schließen lässt. Allerdings entfällt bei der geschilderten Verwendung, es sei denn, die Gesellschaftsjagd wird als Ausübung Land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit betrachtet, die Steuerbefreiung, und die Zugmaschine wird zum Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KfzStG. Da der Halter das Finanzamt über den Wegfall der Steuerbefreiung in Unkenntnis lässt, begeht er, soweit gegenüber dem Finanzamt eine Unterrichtungspflicht besteht, eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 bzw. eine vorsätzliche Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO).

Durch den Aufenthalt der Treiber auf dem Anhänger wird auch die Vorschrift über die Personenbeförderung des 21 Abs. 2 StVO verletzt, denn die Voraussetzungen der Anwesenheit von Personen auf der Ladefläche zum Zwecke der Ladungsbegleitung in der Land- und Forstwirtschaft liegen nicht vor, was eine weitere OWI gem. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 21 StVG i.V.m. § 24 StVG bedeutet. Einer der in der 2. Ausnahme VO genannten Fälle ist nicht gegeben, insbesondere ist die Jagdausübung keine Brauchtumspflege.

Waidmannsheil!

 

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 11.11.2011 um 10:08 von RA Jede | Comments (2)

Deutscher Jagdrechtstag 2011

Logo “Wir müssen uns nicht dafür entschuldigen, daß andere die natürlichen Instinkte verloren haben!” stellte Rudi Gürtler, der bekannte Österreichische Jagdrechtler und Autor des Kommentars zum Niederösterreichischen Jagdrecht fest.

Heraus aus der Defensive und hinein in den Wettbewerb mit den anderen Naturschutzverbänden.

Auch ansonsten bietet der Deutsche Jagdrechstag wieder ein interessantes Programm für den Jagdrechtler, das auch für den Berliner Strafverteidiger einiges zu bieten hat, u.a.:

  • Joachim Streitberger berichtet wie jedes Jahr Aktuelles zum Waffenrecht,
  • Wolfgang Klus stellt die Verkehrssicherungspflichten bei Gesellschaftsjagden dar,
  • Helmut Kinsky, der Geschäftsführer der DEVA fragt provokant: Geht es ohne Blei?
  • Dr. Wolfram gab einen Überblick über Feldwildschäden – ihre Ermittlung und Abgrenzung

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Dienstag, 08.11.2011 um 18:48 von RA Jede | Comments (0)

Gerichtsbriefkasten Brandenburg wird zugunsten EGVP abgeschaltet

Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg teilt den Nutzern des Gerichtsbriefkastens in Brandenburg mit, daß das System zugunsten des EGVP zum 31.12.2011 abgeschaltet wird. Quelle: Rundschreiben Justizministerium

Irgendwie erinnert mich das an die Durchsetzung des Videoformates “Formatkrieg Videorecorder

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Montag, 24.10.2011 um 14:27 von RA Jede | Comments (0)

Ich bin bei den Guten!

Das Leben schreibt die schönsten Fälle. Hier einer, der vom Justizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen für das 2. Juristische Staatsexamen als Aktenstück aufbereitet wurde. Natürlich mit falschen Namen. Es wird die Vernehmung eines Polizeibeamten angeordnet, da dieser es wohl unterließ, einen Richter über die Entnahme der Blutbrobe entscheiden zu lassen und selbst die Anordnung traf.

Als Strafverteidiger kommt mir gleich der erste Satz des Vernehmungsprotokolls sehr bekannt vor:

Ich will aussagen und brauche keinen Anwalt.

Nachdem er sich dann um Kopf und Kragen geredet hat:

Deswegen kann ich auch nicht ansatzweise nachvollziehen, wieso ich hier heute als Beschuldigter vernommen werde. Das ist doch eine verkehrte Weit. Ich bin bei den Guten. Wenn ich mir das recht überlege, werde ich doch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen betrauen. Ich sage jetzt nichts mehr.

Das ist ja schon richtig, daß er bei den Guten ist. Dann sollte er aber auch einen guten Verteidiger für die Strafsache wählen. Gnadenvollerweise hat das Prüfungsamt den Namen des Zivilrechtlers verändert, der sich halt auch an Strafsachen versucht und ebenfalls mit dem ersten Satz pfuscht. Schade, daß der nicht gleich mitverurteilt wurde.

zeige ich unter Vollmachtsvorlage die Vertretung des Beschuldigten an.

Zwei Fehler in den ersten 9 Worten.

  1. Die unreflektierte Vollmachtsvorlage ist ein Kunstfehler. Siehe nur hier: VollMachtsBlog, hier: You made my day und eine weitere umfangreiche Zusammenstellung: Last not least.
  2. Der Strafverteidiger vertritt nicht, er verteidigt, es besteht kein Vertretungsverhältnis!

Und so übel geht es dann in dem Schreiben weiter. Die Verteidigung des Beschuldigten hat es nach der Beschuldigtenvernehmung schwer, dem Mandanten kann nicht mehr geraten werden, sich durch Schweigen zu verteidigen.

Die Prüflinge hatten aus meiner Sicht eine einfache Aufgabe. Darum will ich einen aufsatteln;

Wer ist bereit, eine gute Verteidigungsschrift einzureichen? Ich werde sie gerne hier verlinken.

Dank an Carsten Krumm für die Fundstelle

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Samstag, 22.10.2011 um 12:19 von RA Jede | Comments (0)

Anwaltliches Inkasso führt zur Gewerbesteuerpflicht

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 15.09.2011 – 14 K 312/09 – das Berufsrecht auf den Kopf gestellt.

  1. Inkassotätigkeit ist nur dann berufstypische anwaltliche Tätigkeit, wenn jede einzelne Forderung in rechtlicher Hinsicht geprüft wird. Vom Rechtsanwalt durchgeführtes Volumeninkasso ist gewerbliche Tätigkeit.
  2. Die Einkünfte aus Inkassoaufträgen ohne Einzelfallprüfung sind für Zwecke der Gewerbesteuer getrennt zu erfassen.

  3. (Leitsätze des Verfassers)

Was war passiert? Ein Rechtsanwalt betrieb Volumeninkasso. Systembedingt erfolgt keine Prüfung der Forderung im Einzelfall, die Forderungsdaten wurden dem Rechtsanwalt standardisiert übergeben, der den Forderungseinzug automatisiert betrieb. Das Finanzamt sah dies als gewerbliche Tätigkeit und erließ entsprechende Steuerbescheide, die das Finanzgericht bestätigte.

Auf den ersten Blick scheint das Urteil nur das Volumeninkasso zu betreffen. Tatsächlich sind jedoch davon alle Fälle des Forderungseinzuges betroffen, die keiner Einzelfallprüfung bedürfen.

Die Aufträge des Artzes, der zum Quartalsende die nicht bezahlten ärztlichen Liquidationen übergibt; all die vielen Fälle, in denen standardisiert Verfahren ablaufen, sind getrennt zu erfassen und unterliegen der Gewerbesteuer. Dem Urteil ist auch kein Grund dafür zu entnehmen, daß es sich auf die außergerichtliche Inkassotätigkeit beschränkt. Das gesetzliche Mahnverfahren sieht keine Einzelfallprüfung vor.

Nachstehend die Entscheidungsgründe weiterlesen Anwaltliches Inkasso führt zur Gewerbesteuerpflicht

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 21.10.2011 um 15:13 von RA Jede | Comments (5)

Landshuter LG- Fundstücke

Ich kann das Wasser nicht halten:

Dass sich die Nichtigkeit der Ansprüche der … geradezu aufdrängt, ergibt sich aus der Vielzahl der Fälle. Es ist absolut lebensfremd, dass eine derartige Anzahl von Adressaten jeweils ihre – gleichgelagerten – Rechnungen nicht bezahlen.

Das Gewicht des Eingriffs (Anm.: Durchsuchung beim Beschuldigten) verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. (Wörtl. aus Kommentar). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen (sic!) liegt erst vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.Verwechselt das LG Verdachtsgründe und Durchsuchungszweck?

Das geht in den mir vorliegenden Beschlüssen des LG Landshut immer weiter so. Ich kann nicht mehr lachen, es ist zum Weinen.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Mittwoch, 19.10.2011 um 16:24 von RA Jede | Comments (0)

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