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Berufskrankheit?

Gestern gegen Nachmittag ruft ein Kollege an und bittet um einen Termin, den er auch gleich für Heute ausmacht.

Anlaß: Gestern bekam er Post von der Staatsanwaltschaft in eigener Sache!

Heute bringt er mir auch gleich die Kopie des Briefes mit, den er gestern noch an die Staatsanwaltschaft abgeschickt hat. Drei kleinbedruckte Seiten Einlassung nach dem Motto: Es war nicht so, sondern so …

Äh, wie jetzt?

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Donnerstag, 22.12.2011 um 15:32 von RA Jede | Comments (2)

Es weihnachtet – Chanukka Tag 1

lok

Der Weihnachtsmann war bisher fleißig und hat uns kurz vor Weihnachten Geschenke der Mandanten und Staatsanwaltschaften beschert.

Wir wünschen Ihnen ein paar müßige Stunden vor dem Fest!

Heute ist nach dem jüdischen Kalender der Chanukka-Tag 1, die Kinder erhalten Chanukka-Geld.

An Chanukka feiert man den wundersamen Sieg der Makkabäer über die syrisch-griechischen Armeen. Als das jüdische Volk den Heiligen Tempel in Jerusalem zurückeroberte, fanden sie ein kleines Gefäß mit gerade mal genug Öl, um die Menorah einen Tag lang zu entzünden. Wundersamer Weise brannte das Öl ganze acht Tage lang.

Um diesem Wunder zu gedenken, entzünden Juden weltweit (oder würden es gerne) die acht Tage von Chanukka hindurch die Menorah (Chanukkia – acht Leuchter) und stellen sie an den Eingang oder ins Fenster, damit Vorübergehende Anteil am Licht der Menorah haben können.

chanukia

Frohes Chanukka!

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Mittwoch, 21.12.2011 um 18:23 von RA Jede | Comments (2)

Weihnachtsgrüße aus der Lederhose

Freitag, 16. Dezember 2011, kurz nach Mittag:

Mir wird die Post gebracht. Eine Sendung der StA Landshut. Eine verschlüsselte DVD. Mit separater Post das dazugehörige Paßwort – 20 Stellen mit Sonderzeichen. Das Programm zum Entschlüsseln möchte ich mir bitte herunterladen, es sei kostenfrei zu beziehen. Nun, der Bundetrojaner wird vielleicht nicht Einzug halten. Nur ‘mal schnell gucken:

2 Gigabyte Daten. 1 GB = 109 Byte oder binär 230 Byte Daten Ermittlungsakten. 113 .pdf – Dateien. Einige der Dateien enthalten mehr als 13.000 pdf-Seiten. Deren Relevanz für das Verfahren ist nicht ersichtlich. Dafür zeigt eine erste Durchsicht, daß es einen Ordner “Sonderband StA Landshut Beweismittel II” gibt, aber keinen Band “I”, einen “Sonderband KPI Landhut Beweismittel I”, aber keinen Band “II”, etc., etc.

Die beiden vorvorletzten Sätze sollen wohl eine Retourkutsche sein:

Sie haben Gelegenheit bis einschließlich 30.12.2011 zu den erwähnten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Auf die Rechte des Beschuldigten nach §§ 163a, 136 StPO weise ich hin.

Nee, wie süüüüß! Er schmeißt mit Sand.

Kenner kennen die beiden letzten Sätze:

Ich darf Sie bitten, Ihre Verteidigervollmacht zu den Akten zu bringen. Diese liegt hier bislang noch nicht vor.

Ich darf Sie bitten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Kenntnis zu nehmen? Oder kürzer und einprägsamer mit Fundstellen: hier

Wenn ich den heutigen Tag mitzähle, verbleiben mir nach Ihrer Meinung glatt 10 Werktage für eine Stellungnahme.

Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, was kann ich dafür, daß Sie im Kindergarten gehänselt wurden? Wir sind doch hier nicht im Kindergarten!

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 16.12.2011 um 20:33 von RA Jede | Comments (0)

Anwaltsleid und -Freude: Statistik

Der Kollege Garcia hat in bewunderswerter Art und Weise die Statistik des 5. 1. Strafsenates ausgewertet. Erstaunlich, was Statistiken hergeben können.

Nun wird es einen Run auf die Statistiken des Statistischen Bundesamtes über die Justizgeschäftsstellen geben. In den sechs Heften der Fachserie 10 ist u.a. detailliert aufgeführt, in welchem Bundesland welche Verfahren wie lange gedauert haben. Das wird großen Einfluß auf die Entschädigungsverfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, über das wir bereits hier und hier berichteten, haben.

Das Bundeministerium der Justiz verweist in seiner Pressemitteilung zum Gesetz selbst auf die Statistiken des Statistischen Bundesamtes.

Für den Schadensersatzanspruch ist die Statistik maßgebende Größe. Für Berlin ein Beispiel:

Im Jahre 2010 sind bundesweit 64 % aller Ermittlungsverfahren vom Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft/Amtsanwaltschaft innerhalb eines Monates erledigt worden. Berlin ist hier positiv mit 69,9 % hervorzuheben.

Die durschnittliche Verfahrensdauer für die Erledigung durch Anklage betrug 2,4 Monate, Berlin brauchte dafür im Durchschnitt 2,6 Monate.

Die Staatsanwaltschaft ist also in Erklärungsnot für jedes Verfahren, das länger als 2,6 Monate bis zur Anklageerhebung dauerte. Die Akte wird vom Verteidiger daraufhin durchgesehen werden müssen, ob die längere Verfahrensdauer objektiv gerechtfertigt war, wobei Personalmangel, Organisationsversagen, etc. unberücksichtigt bleiben sollen, das Gesetz soll selbst beschleunigen:

Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.

Das gilt nich nur im Strafrecht, sondern auch in allen anderen Verfahren, auch Verfahren vor dem Sozialgericht.

Für abgeschlossene Verfahren endet die Frist für die Klageerbebung am 03.06.2012 bzw. 6 Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens. Die Entschädigung für den immateriellen Schaden beträgt im Regelfall 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung – falls nicht eine andere Wiedergutmachung möglich ist.

Der Wortlaut des Gesetzes:

§ 198 GVG

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädi-gungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Donnerstag, 08.12.2011 um 17:40 von RA Jede | Comments (3)

Opfer überlanger Gerichtsverfahren müssen unverzüglich reagieren

Die Falle steckt wie immer im Detail! Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist am 04. 03.12.2011 in Kraft getreten.

Schadensersatzansprüche bestehen auch für Verfahren, die am 0403.12.2011 anhängig und bereits verzögert waren. Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes jedoch nur dann, wenn die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes – dem 04. 03.12.2011 – erhoben werden.

Artikel 23
Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am … [einsetzen: Datum des Tages, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt] erhoben werden.

Ein Haftungsstrick für den Anwalt.

Kategorie: Allgemein,Berufsrecht Geschrieben: Montag, 05.12.2011 um 14:32 von RA Jede | Comments (0)

Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren

Beeilen! Der Rechtsanwalt wird sich einen Textbaustein zulegen müssen, um nicht selbst in die Haftung zu geraten.

Das Gesetz ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und den Stimmen der SPD bei Gegenstimmen der Linken und Enthaltungen der Grünen am 29.09.2011 beschlossen worden (BTPlProt 17/130, 15348 D).

Der Gesetzentwurf ist vom Ausschuß noch einmal wesentlich geändert worden: BTDrs 17/7217. Am Freitag, den 02.12.2011 wurde das Gesetz veröffentlicht und trat am Tag danach in Kraft.

Zentrale Vorschrift ist der neue § 198 GVG

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

Das Gesetz bietet einiges an Haftungspotential für den Rechtsanwalt. Wir werden dann jetzt in vielen Fällen die Rüge schon einmal sicherheitshalber erheben. Den Maßstab setzt das Gesetz leider nicht, wieder einmal wird der Rechtsprechung überlassen bleiben, Gesetzgeberpflichten zu erfüllen.

Das Bundesministerium für Justiz in seiner Presserklärung:

Der Schutz vor überlangen Verfahren wird positive Effekte für die Justiz insgesamt bringen. Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.

Na dann ;-)

Die Berliner RAK hat bereits reagiert und wird im nächsten Kammerton ein Interview mit der Präsidentin abdrucken, das Sie hier finden.

Der Entschädigungsanspruch für abgeschlossene Verfahren muß spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Ausgangsenstscheidung gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist läuft also seit dem 04. 03.12.2012!

Update 13:46h – Haftungsrisiko

Die Rüge in abgeschlossenen anhängigen Verfahren muß unverzüglich erhoben werden. Fallstrick ist hier Art. 23 des Gesetzes:

Artikel 23

Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichts- hof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon ver- zögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am … [einsetzen: Datum des Tages, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt] erhoben werden.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Montag, 05.12.2011 um 13:42 von RA Jede | Comments (5)

Die Tücken des EGVP

Das kommt davon wenn man sich für das kompliziertere System entscheidet. Im Moment funktioniert EGVP bei uns praktisch nicht.

Störung: Alle EGVP Nutzer
Zeitweilige Kapazitätsprobleme

Bundesweit
Beginn: 02.12.2011 08:00
Voraussichtliches Ende: 05.12.2011 18:00
Status: aktuell

Leider konnten durch den vom Hersteller am 01.12.2011 bereitgestellten Patch 2.7.0.1 nicht alle Probleme des EGVP behoben werden.

Der Hersteller arbeitet indes weiter mit Hochdruck an einer Lösung.

Durch die Vielzahl an aufgetretenen Problemen ist der EGVP-Support, welcher durch die Fa. Westernacher erfolgt, derzeit völlig überlastet. Daher können leider nicht alle Anfragen sofort beantwortet werden.
Quelle: EGVP-Meldungen 02.12.2011 23:55

Und dann passieren hier die wunderlichsten Sachen – natürlich – alles Userfehler:

  • Eine Sendung mit qualifiziert Signatur wird auf dem Bildschirm als solche gekennzeichnet. Die Signaturprüfung bestätigt das. Das Sendeprotokoll weist aus, daß es keien qualifizierte Signatur sei.
  • Der erneute Versand weist alles als in Ordnung aus. Nur der Bildschirm zeigt an, daß keine Anlagen beigefügt sind.

Die Meldungen des EGVP-Newsletter sind vernichtend. Prüft da keiner eine neue Version, bevor sie für derart wichtige Dokumententransporte freigegeben werden?

EGVP-Meldungen

Wir können momentan nur dazu raten, wenn man den fristwahrende Schriftsätze per EGVP einreichen will, die Protokolle tunlichst auszudrucken und penibelst zu kontrollieren.

Zur Ehrenrettung des Supports muß ich daraufhinweisen, daß ich dort bisher nur die besten Erfahrungen gemacht habe. Hochqualifiziert und extrem freundlich! An denen liegt es sicherlich nicht.

Kategorie: Allgemein,Berufsrecht Geschrieben: Samstag, 03.12.2011 um 00:13 von RA Jede | Comments (0)

DRV mißtraut Rechtsanwälten

Directmailing DKV

Directmailing DKV

Ich fasse es nicht. Wir führen für den Mandanten einen Prozeß gegen die DRV in einer ZRBG-Sache vor einem deutschen Gericht in Tel Aviv – und gewinnen. Die DRV schuldet nun die Anwaltskosten und schreibt an unseren Mandanten in Israel:

Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr
aufgrund der vorliegenden Vollmacht haben wir die Ihnen gesetzlich zustehenden Verfahrenskosten in Höhe von XXX EUR an Ihre Bevollmächtigte / Ihren Bevollmächtigten überwiesen. Soweit Ihre Bevollmächtigte / Ihr Bevollmächtigter aus der Ihnen zustehenden Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 12.01.2010 in Höhe von YYY EUR bereits Honorarforderungen in Abzug gebracht hat, stellen wir Ihnen anheim, sich insoweit bezüglich eines abschließenden Kostenausgleichs unmittelbar mit Ihrer Bevollmächtigte / Ihrem Bevollmächtigten in Verbindung zu setzen.

Offensichtlich sind sie der Ansicht wir betrügen unsere Mandanten und berechnen die Prozeßkosten doppelt. Man unterstellt auch, wir leiten die Post nicht an unsere Mandanten weiter, denn das Schreiben geht direkt an den Versicherten. Damit ist die Schmerzgrenze überschritten. Dem Schrieb ist zu entnehmen, daß er formularmäßig erstellt wurde. Wir werden überlegen, wie wir uns gegen diese Unverschämtheit zur Wehr setzen und verwahren uns gegen diese Frechheit.

Kategorie: Allgemein,deutsch Geschrieben: Dienstag, 29.11.2011 um 19:59 von RA Jede | Comments (8)

Gebt mir einen Knebel!

Wenn man sich als Strafverteidiger für einen Mandanten bis zur Generalstaatsanwaltschaft beschwert, liegen die Nerven häufig blank.

Sachbearbeiter ist ein Staatsanwalt, gegen den von einer anderen Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten angestellt werden, die er im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen meinen Mandanten begangen haben soll. Immerhin, die Ermittlungen werden dort (außerhlab Bayerns) ordentlich geführt.

Gutmütig ging ich davon aus, daß der Staatsanwalt selbst seine Abberufung betreibt oder aus dem Verfahren gegen meinen Mandanten abgezogen wird. Mitnichten! Meine diesbezügliche Anregung beim Leitenden Oberstaatsanwalt wurde über sieben Monate nicht beantwortet. Ich habe sie dann per Gerichtsvollzieher wiederholt. Endlich die Antwort, aus zwei Sätzen bestehend:

Ihren Antrag, im Verfahren XY einen anderen Staatsanwalt mit den Ermittlungen zu beauftragen habe ich erhalten. Für eine Ablösung des Sachbearbeiters, Herrn Staatsanwalt Z, sehe ich derzeit keinen Anlaß.

Nun, daß er den Antrag erhalten hat wußte ich schon vom Gerichtsvollzieher. Er hat den Antrag innerhalb von sieben Monaten nicht beschieden und deshalb habe ich den Zugang sichergestellt. Gegen den zweiten Satz erhob ich eine Fachaufsichtsbeschwerde. Und die Antwort läßt mich mit den Zähnen knirschen und hat mich nun wahrlich entsetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München antwortete:

IN KEINSTER WEISE

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.

Haben die mit unsichtbarer Tinte geschrieben? Die Verfügung enthält kein einziges Wort der Begründung, s.o.!

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Vielmehr will die Staatsanwaltschaft XY aus aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbaren Gründen den Ausgang des ZZZ Bezugsverfahrens abwarten. Dies allein bedeutet jedoch nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen Staatsanwalt Z besteht. Eine Veranlassung, ihn aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft … zu nehmen, besteht jedenfalls in keinste Weise.

Sehr geehrte Frau Doktor!

Ich darf also davon ausgehen, daß der Staatsanwalt aus Ihrer Sicht ruhig weiter in der Sache ermitteln soll, aus der sich ein Anfangsverdacht einer Straftat des Ermittlungsführers ergibt. Der Anfangsverdacht ist so stark, daß seit Monaten Ermittlungen erfolgen. Wenn dann irgendwann die Ermittlungen abgeschlossen sind und Herr Staatsanwalt Z wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren verurteilt wurde, ist der Rechtsordnung genüge getan? Welch fürchterlicher Gewissenskonflikt für den Staatsanwalt! Er ist ein Übermensch! Schon aus Fürsorgegründen hätte er abberufen werden müssen.

Mit Entsetzen lese ich, daß Sie erst dann Veranlassung sehen einen Staatsanwalt von den Ermittlungen zu entbinden, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn besteht! Diese Rechtsansicht dürfte in der zivilisierten Welt singulär sein. Wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, ist nach der StPO die Anklage zu erheben. Erst dann sollte er abberufen werden?

Ich hatte Löwe Rosenberg zitiert:

„g) Befangenheitsmaßstab beim Staatsanwalt. Die Maßstäbe zur Beurteilung der Befangenheit eines Staatsanwalts sind grundsätzlich dieselben wie bei einem Richter. Allerdings müssen dabei auch die Funktionsunterschiede hinreichend berücksichtigt werden.43 So ist allgemein anerkannt, dass besondere Umstände hinzuzutreten haben, die “unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten des staatsanwaltschaftlichen Amtes die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen”.44 Demzufolge scheiden allgemeine Umstände ohne konkreten Bezug zum jeweiligen Verfahren aus.45 Es kommt deshalb darauf an, ob ein unbeteiligter, objektiver Beobachter Befangenheit besorgen würde, oder ob es sich noch um den Bereich normativ hinzunehmender Voreingenommenheit handelt. 46 Damit scheidet jede subjektive Überempfindlichkeit und willkürliche Besorgnis aus. Als hilfreich erweist sich häufig die Überlegung, wie sich ein anderer Staatsanwalt in derselben Situation verhalten hätte.“

Und eine Bitte zum Schluß:

Der Mädchentrotz: “In keinster Weise” ist sprachlich unzulässig. Mir rollen sich dabei die Fußnägel auf. Sebastioan Sick hat nicht Recht! Es handelt sich nicht um einen Elativ! “kein” ist kein Adjektiv, sondern ein Indefinitivpronomen und damit nicht steigerbar, auch nicht als Elativ.

Kategorie: Allgemein,deutsch Geschrieben: Dienstag, 29.11.2011 um 17:03 von RA Jede | Comments (5)

Dumm gelaufen

Der Angeklagte fährt mit dem Auto zum Kriminalgericht zur Verhandlung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wird beim Einparken von den beiden Beamten beobachtet, die als Zeugen zum Termin geladen waren.

Er zeigte sich einsichtig gegenüber der Bild-Zeitung:

Klar, ist doof gelaufen! Aber kein Grund, die ganze Zeit zu lachen! Der Polizist hat sich gar nicht mehr eingekriegt.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Samstag, 26.11.2011 um 19:43 von RA Jede | Comments (2)

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