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Hellseherische Fähigkeiten

Gerechte Verteilung:

6.2 Bereich Kisselnallee
Männliche erwachsene Strafgefangene gerader Geburtsjahrgänge, die zu Freiheitsstrafen von weniger als 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden, im Wege der Direktaufnahme nach Selbststellllng.
Quelle: Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu § 152 StVollzG vom 11. Juni 2010, ABl 2010, 1014

Nun kann der Verteidiger wieder damit glänzen, daß er hellseherische Fähigkeiten hat. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Insasse in der Kisselnallee in einem ungeraden Jahr geboren ist, ist verschwindend gering.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Montag, 28.06.2010 um 16:38 von RA Jede | Comments (0)

Private-Viewing

Mandanten und Mitarbeiter der Kanzlei gucken am

18. Juni 2010 ab 13:30 Uhr – DeutschlandDeutschland ./. SerbienSerbien

Für Getränke und Süßigkeiten ist gesorgt, Tabakwaren werden nicht gestellt. Die Plätze werden nicht nach dem Jahresumsatz, sondern der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Anmeldungen bitte per eMail an Ben oder 030/329004-0

Der Fernseher wird freundlicherweise von Klaus-Peter Niemann * Klang- und Bildsysteme* gestellt.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Donnerstag, 17.06.2010 um 17:12 von RA Jede | Comments (0)

Rechtfertigen Sie sich, Herr Verteidiger!

Die Diskussionen über die “OU-Beschlüsse” des Bundesgerichtshofes in Strafsachen scheinen unendlich. Mancher ärgert sich über die Formulierung, daß die Revision als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.

Nun bin ich bei dieser Formulierung ins Stutzen gekommen:

Die Revison des Beschuldigten gegen das Urteil … wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nun kann man nicht mehr im Beschluß lesen, daß die Revision “ou” ist, sondern in der Norm nachschlagen und findet dort “offensichtlich”. Ist die obige Formulierung nicht ärger, verschlimmbessert?

Nun schreibt ja der Verteidiger für den Angeklagten die Revisionsbegründung. Das Gesetz erwähnt in §§ 344 f StPO ausdrücklich die Begründung der Anträge, nicht deren Rechtfertigung.

Rechtfertigung ist ein alter Begriff, der schon von Kant benutzt wurde. In unseren Zeiten jedoch ist der Begriff anders geprägt. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Auflage, verweist beim Eintrag Rechtfertigungsgründe auf das Stichwort Rechtswidrigkeit und führt dort aus:

Der Begriff der Rechtswidrigkeit ist im gesamten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen. Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht (die R. der Handlung) mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus.

Der Angeklagte läßt durch seinen Verteidiger Revision einlegen. Der Verteidiger muß sich rechtfertigen, erläutern, warum die Revision kein Unrecht ist, muß sich für ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Rechtmittel rechtfertigen?

Ist nicht der BGH eine Begründung dafür schuldig, daß er eine andere Sprachregelung als das Gesetz anwendet? Um vorzubeugen: Ja, das Bundesverfassungsgericht formuliert manchmal auch so.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Mittwoch, 16.06.2010 um 13:54 von RA Jede | Comments (4)

Umfrage zur Lage der Anwaltschaft

Im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer führt das Institut für freie Berufe alle zwei Jahre eine anonymisierte Umfrage u.a. zur Zahl der bearbeiteten Mandate, nach Zeithonoraren, wöchentlicher Arbeitszeit, Umsatz und Gewinn durch.

Im Juni erhalten 20% der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin einen umfangreichen Fragebogen, der die Berliner Kammer auch in die Lage versetzen soll, statistisch belastbares Material zur Lage der Berliner Anwaltschaft zu erhalten. Die Ergebnisse werden für die Diskussionen um die strukturelle und lineare Gebührenerhöhung benötigt.

Die Rücklaufquote sollte entsprechend ausfallen.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Dienstag, 15.06.2010 um 09:28 von RA Jede | Comments (2)

Wer liest denn das Amtsblatt?

Natürlich der Kollege Franke! In seinen Lichtenrader Notizen weist er denn auch auf die neue Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31a BtMG vom 20. Mai 2010 (ABl. für Berlin Nr. 23 vom 11.06.2010)

Es geht um die Regeleinstellung (10 Gramm) und Kann-Einstellung (15 Gramm) bei Besitz von Cannabisharz oder Marihuana in Berlin. Der Kollege Franke stellt das Wesentliche der AV vor, die auch wiederholt angewendet werden soll.

Ich muß das überlesen haben…

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Montag, 14.06.2010 um 18:39 von RA Jede | Comments (0)

Blanker Hohn

…, obwohl die sicherlich in keinem Verdacht der Neigung zu verfassungswidrigen Vorschlägen stehende Bundesregierung sich dezidiert für eine Regelung …
Quelle: Kleine-Cosack, Rechtsanwälte als Subunternehmer, NJW 2010, 1553

Der Kollege ist bekannt für seine Erfolge vor dem BVerfG, schaut man sich die Liste der Entscheidungen des BVerfgG der letzten Jahre an, ist man sicher, er verhöhnt die Bundesregierung.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Montag, 14.06.2010 um 12:37 von RA Jede | Comments (2)

Ins Stammbuch geschrieben

Die Bundesrepublik Deutschland mußte sich unschöne Dinge von der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sagen lassen. Um den Kindermörder Gäfgen wird in mannigfaltiger Weise deutsche Rechtsgeschichte geschrieben. weiterlesen Ins Stammbuch geschrieben

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Montag, 14.06.2010 um 10:33 von RA Jede | Comments (0)

Liechtenstein-Erpresser

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juni 2010 – 4 StR 474/09 die Entscheidung des Landgerichtes Rostock, Urteil vom 23. Januar 2009 – 19 KLs 5/08, im wesentlichen bestätigt, nur über die Sicherungsverwahrung des Täters muß neu verhandelt werden. Nein, nicht daß Sie denken, die Verantwortlichen in den Regierungen müßten nun befürchten in Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) genommen zu werden. Im Rostocker Verfahren ging es um diejenigen, die die Liechtensteiner Landesbank – LLB – um 13 Millionen € erpressten.

Die Südeutsche berichtet Nachdenkenswertes:

In seinem Schlussplädoyer hatte F. im Januar 2009 behauptet, es habe zwei Interessenten für die Ware gegeben: Die LLB und den deutschen Fiskus. An den Meistbietenden seien die Unterlagen verkauft worden; so was verstehe er unter kaufmännischem Handeln.
Quelle: SZ 11.06.2010

Da kommt jemand für ein Verbrechen in Sicherungsverwahrung derjenigen, die im Bieterwettstreit unterlegen sind. Der Täter hätte den LGT-Fall bedenken sollen. Wer an den deutschen Fiskus verkauft, kommt nicht in den Knast. Kaufmännisch betrachtet, ist dem ein gewisser Wert beizumessen :-(

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 11.06.2010 um 11:23 von RA Jede | Comments (0)

Versäumnisurteil

Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Unhöfliche Unterlassungen

Es sind doch immer dieselben: Mein “alter Freund” Willi d.A. meldet sich auf die Klage für den Beklagten und bestreitet wenig substantiiert unseren Sachvortrag. Das Gericht lädt zum Termin an die Rechtsanwendungstheke und nach der obligatorischen Viertelstunde wird klar, daß er sich nicht nur wieder verspätet, sondern wahrscheinlich gar nicht kommt, Willi d.A.

§ 13 der Berufsordnung für Rechtsanwälte bestimmt:

Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen.

Kurz vor Weihnachten 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1327/98) die Bestimmung für unwirksam. Im Interesse des Mandanten habe ich die Vorschrift schon immer so verstanden, daß ich den Antrag ankündige und dem gegnerischen Kollegen damit die Gelegenheit gebe das Versäumnisurteil zu verhindern. Natürlich kommt im Interesse des Mandanten eine Vertagung oder das Ruhen des Verfahrens regelmäßig nicht in Frage. Es bleibt eine sinnvolle gute Sitte, sich entsprechend zu verhalten.

Genauso, wie es eigentlich selbstverständlich sein sollte, daß Willi d.A. das Gericht und den Kollegen rechtzeitig vor dem Termin (zumindest am Tag davor) darüber unterrichtet, daß er nicht beabsichtigt, den Termin wahrzunehmen. Ich hätte einen Kollegen bitten können, für uns den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils zu stellen und mir den Weg und die Zeit erspart. Aber auch bei Willi d.A. verfahren viele Kollegen und ich wie folgt:

  1. Vor der Tür warten und knurren, selbstverständlich ist der Kollege auch nie im Anwaltszimmer, so daß es sich nicht empfiehlt, dort auf ihn zu warten.
  2. In der Kanzlei des Kollegen anrufen und fragen, ob der Kollege kommt.
  3. Anbieten, die Kanzlei soll im Anwaltszimmer einen Kollegen beauftragen, ansonsten nehme ich das Versäumnisurteil.
  4. In Gerichten ohne Anwaltszimmer biete ich an, einen Kollegen zu vermitteln, der mit mir auf einen der nächsten Termine wartet.

Kategorie: Anwaltsetiquette Geschrieben: Donnerstag, 10.06.2010 um 12:33 von RA Jede | Comments (5)

Jobcenter müssen private Krankenversicherung zahlen

Das Sozialgericht in Düsseldorf hat in zwei Fällen (nicht rechtskräftig) entschieden:

Jobcenter müssen die Kosten für die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern vollständig übernehmen.
..
Die Kläger waren im günstigsten Tarif privat versichert, ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung war nicht möglich. Die Jobcenter (Argen) in Düsseldorf und im Kreis Viersen wollten nur einen Zuschuss in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung gewähren. Die Differenz sollen die Hartz-IV- Empfänger selbst zahlen. Doch dann sei das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet, befand das Gericht und verurteilte die Jobcenter zur Zahlung des vollen privaten Krankenversicherungsbeitrags (Az.: S 29 AS 547/10; AS 412/10).
Quelle: Pressemitteilung NRW-Justiz v. 08.06.2010

Hier die Urteilsgründe.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Mittwoch, 09.06.2010 um 14:28 von RA Jede | Comments (2)

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