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800px-buck_326_scholar_frame_lock_knife Da spielen sich Richter wieder zu Gesetzgebern auf; das Waffenrecht ist die Spielwiese der Gutmenschen geworden, die eine Verurteilung eines Kfz-Mechanikers bestätigten, der zwei Klappmesser in der Seitenablage seines Autos mitführte. Da wurde kräftig in der Werkzeugkiste des Juristen gekramt, um eine völlig unbestimmte Strafvorschrift zur Geltung zu bringen. Nach § 42a WaffG ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor, das inbesondere dann vorliegt, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Das ist Jura 1. Semester Strafrecht. Die Vorschrift ist offensichtlich völlig unbestimmt und verstößt gegen Art. 103 II Grundgesetz.

Woher soll der Normanwender wissen, was ein berechtigtes Interesse und was ein allgemein anerkannter Zweck ist?

Die Richter des OLG Stuttgart erklären es wie folgt:

1. § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG, wonach das Führen eines Einhandmessers erlaubt ist, wenn dies einem allgemein anerkannten Zweck dient, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG.

2. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG
Quelle: OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11

In den Gründen heißt es dann:

(1) Der Senat teilt die von der Verteidigung vorgetragenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht. § 42 a Abs.2 i. V. m. Abs.3 WaffG genügt dem in Art. 103 Abs.2 GG enthaltenen Bestimmtheitsgebot (zweifelnd: Hinze-Runkel a.a.O. Rn.16).

Gem. Art. 103 Abs.2 GG kann eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde. Das Grundgesetz will auf diese Weise sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten muss (BVerfGE 105, 135 ff).Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten (BVerfGE 71, 108 [114]; 87, 363 [391]; § 3 OWiG und Göhler a.a.O. §3 Rn.1). Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen einer Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Hierdurch soll einerseits sichergestellt werden, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Geldbuße bedroht ist, und andererseits gewährleistet werden, dass der Gesetzgeber über die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält Art.103 Abs.2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen der Verhängung von Geldbußen festzulegen. Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Auslegung durch den Richter bedürfen.Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit darf nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalles nicht mehr gerecht werden. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Ordnungswidrigkeitenrecht sind deshalb nicht von vornherein und immer verfassungsrechtlich zu beanstanden (BVerfG wistra 2010, 396 ff m.w.N.). Gerade hier steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht (ständige Rspr. des BVerfG, z.B. NJW 2010, 754 ff m.w.N.).

Ausgehend von diese Grundsätzen ist es dem Rechtsanwender auch bei den Begriffen „berechtigtes Interesse“ in Abs. 2 und „einem allgemein anerkannten Zweck dienen“ in Abs. 3 des § 42 a WaffG als Ausnahmen vom Verbot des Führens von Einhandmessern im Wege der Gesetzesauslegung möglich, den in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Dieser hat den Begriff „berechtigtes Interesse“ bereits in anderen, z. T. mit Sanktionen bewehrten Normen verwendet (s. z. B. §§ 193, 201 Abs.1 S.2, StGB, § 15 JSchG, § 1 GewSchG). Das WaffG selbst kennt ihn auch in anderen Zusammenhängen (§§ 2 Abs.5 Nr.1, 15 a Abs.7). Die Regelungstechnik, nach der Aufzählung konkreter Ausnahmen von einem Verbot zusätzlich noch offen auf andere ähnliche Zwecke zu verweisen, ist dem StGB ebenfalls nicht fremd (z.B. §§ 86 Abs. 3, 91 Abs.2 Nr.1 StGB).

(2) Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung des Verbots, Einhandmesser zu führen, um eine Eindämmung von Gewalttaten mit Messern (BT.- Drs. 16/8224, S.17). Die zugrundeliegende Gesetzesinitiative wurde als Beitrag gesehen, „im Interesse der inneren Sicherheit gefährliche Messer wirksam aus der Öffentlichkeit zu verbannen“ (BT.-Drs. 16/7717, S. 39). Die das Gesetz maßgeblich tragenden Koalitionsfraktionen betonten, es sei „nötig, das öffentliche Führen von Einhandmessern … generell zu verbieten“ (BT.-Drs. 16/8224, S.21). Die Absätze 2 und 3 regeln, so die Absicht des Gesetzgebers „die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen“ (BT.-Drs. 16/8224, S.18). Damit wollte der Gesetzgeber praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (Heller/Soschinka a.a.O. Rn.523).

Nach dieser Entstehungsgeschichte ist die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 restriktiv auszulegen, um den Zweck der Neuregelung zu erreichen und diesen nicht durch Ausweichverhalten bzw. Uferlosigkeit der allgemein anerkannten Zwecke zu gefährden (so auch sinngemäß („im Zweifel für die Sicherheit“) der Abgeordnete … für die Bundestagsmehrheit, Plenarprotokoll Dt. Bundestag, 16. Wahlperiode – 146. Sitzung, 22. Februar 2008, S.15452).

Durch die Formulierung „dient“ verlangt die Ausnahmeregelung des Abs.3 eine als sozialadäquat zu beurteilende Konnexität zwischen dem Führen derartiger Messer und dem allgemein anerkannten Zweck (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart a.aO. Rn.3c). Sozialadäquat ist eine übliche, von der Allgemeinheit gebilligte Handlung (BGHSt 23, 228). Sie bewegt sich im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vor. §§ 13ff Rn.69). Dass allein der Zweck an sich „allgemein anerkannt“ ist, reicht nicht aus. Insoweit besteht in der Literatur – soweit ersichtlich – auch Einigkeit, dass der Zweck, sich verteidigen zu wollen, ohne besondere im Einzelfall hinzutretende Gesamtumstände regelmäßig nicht genügt (Gade a.a.O. S.51; Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 4. Aufl., S.95). Für den „allgemein anerkannten Zweck“ i. S. d. Abs.3 bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der ein bestimmtes, gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten rechtfertigt; nur bei einem hinreichend konkreten Anlass ist es möglich, den Zweck nachzuprüfen (Ostgathe a.a.O.). Nicht ausreichen kann daher das Führen des Einhandmessers zu nicht näher bestimmten Anlässen bzw. – so wie hier – lediglich zum Zweck etwaiger Eventualfälle (Ostgathe a.a.O.). Auch nicht ausreichen kann ein lediglich nachvollziehbares Individualinteresse. Anderenfalls würde letztlich das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen (Gade a.a.O. S.50).

Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind.
Hervorhebungen durch den Verfasser

Da geht jedem vernunftbegabtem Menschen der Hut hoch. Klappmesser mit weniger als 5 cm Klingenlänge im Auto verboten, ein feststehendes Messer mit 12 cm Klingenlänge erlaubt.

Mehr dazu auf unserer Website zum Waffenrecht

Kategorie: Allgemein,Justiz Geschrieben: Freitag, 22.07.2011 um 15:21 von RA Jede | Comments (9)

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9 Kommentare

  1. Reaktion von Tom:

    http://www.discounter-archiv.de/de/archiv/ALDI-Sued/2006-05-04/Taschenmesser/97943/
    Entspechende Messer mit Einhandbedienung und Feststeller gab es bis 2008 sogar bei ALDI im Angebot.

    22. Juli 2011 @ 23:25
  2. Reaktion von nonnoononoonnnon:

    Der Kommentar ist meines Erachtens wenig durchdacht.

    “Klappmesser” sind nicht notwendig Einhandmesser. Für das Öffnen von Messern, die man typischerweise als Klappmesser bezeichnen würde benötigt man zwei Hände. Nach der Sachverhaltsschilderung waren es aber Einhand- und keine Klappmesser, die der Täter mit sich führte.

    Im Übrigen klingt die Erklärung des Täters, er habe im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden wollen, als bloße Schutzbehauptung. Dafür legt sich niemand derartige Messer zu.

    23. Juli 2011 @ 22:50
  3. Reaktion von RA Jede:

    Klappmesser ist der Oberbegriff. Ein Einhandmesser ist ein Klappmesser, siehe die wiedergegebene Gesetzesdefinition. Jedes vernünftige Klappmesser läßt sich mit einer Hand öffnen. Haben Sie schon einmal ein Pilzmesser oder Opinel in der Hand gehabt? Weil den Rechtsanwendern klar ist, daß es sich um gesetzgeberischen Unsinn handelt, wird nun ein weiteres Merkmal hinzugefügt, nämlich konstruktionsbedingte Merkmale:

    Nach der Definition in § 42 a Abs.1 Nr.3 WaffG handelt es sich dabei um ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge. Dies sind – allgemeinem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung folgend – solche Messer, deren Klinge mit der das Messer führenden Hand aufgeklappt bzw. ausgefahren/ ausgeschwenkt und festgestellt werden kann; es müssen dabei konstruktive Merkmale vorhanden sein, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben

    Gehen Sie mal in ein Fachgeschäft und schauen sich das Taschenmesser an, das Sie gerne dabei haben wenn Sie in den Urlaub fahren und beispielsweise eine Wanderung unternehmen. Ich gehe jede Wette ein: Ich bekomme das Messer ohne Schwierigkeiten mit der das Messer führenden Hand auf. Und das konstruktive Merkmal ist beispielsweise auch die Rille auf der Klinge.

    Ob es eine Schutzbehauptung ist, wie Sie feststellen, kann ich nicht beurteilen. Ich empfinde es als gute Idee, und ein Spezialmesser hat den Nachteil, nur für die Spezialaufgaben wirklich dienlich zu sein. Ich werde künftig ein Messer mit 12 cm – Klinge im Auto mitführen. Gesetzeskonform. Und hoffentlich nie für das Trennen des Gurtes benötigen müssen. Sicherlich wird es aber häufig als Werkzeug eingesetzt werden.

    24. Juli 2011 @ 18:32
  4. Reaktion von Reinhard Becker:

    Und ? Verfassungsbeschwerde ? Immerhin wird hier Art. 103 GG in einer Art und Weise mißachtet, die zum Himmel schreit.

    10. Oktober 2011 @ 16:49
  5. Reaktion von Reinhard Becker:

    Ich vergaß, neben Art. 103 GG fällt mir noch das Willkürverbot ein. Und schließlich noch Art. 2 GG. War das BVerfG nicht immer wieder der Auffassung, das vollständige Verbot eines bestimmten Tuns sei die ultima ratio des Gesetzgebers und daher nur aus Gründen überhaupt möglich, die im Interesse der Wahrung höherrangigr Rechtsgüter zwingend sind ?

    Man kann wirklich nur mit dem Kopf schütteln. Da hat sich der Gesetzgeber jahrzehntelang um das Führen von Messern nicht geschert und dann soll es aus Gründen der Sicherheit plötzlich unabdingbar sein, Messer mit mehr als 12 cm (undsoweiter) zu führen.

    10. Oktober 2011 @ 16:55
  6. Pingback from Kanzlei Menschen und Rechte » » Ganz schön intelligent? Kluge Mechaniker vs. schlaue Anwälte:

    [...] ab als die schlechtesten Juristen, wobei beides wiederum nichts darüber sagt, ob es sich um gute Mechaniker und unfähige Anwälte [...]

    21. Januar 2012 @ 19:47
  7. Reaktion von Nico:

    Guten Tag,
    ich habe folgende Situation, am Montag 13.02.12 fuhr ich Richtung nach Hause aus Amsterdam, über A3 nach Oberhausen, am Grenzübergang 3 km später holte mich eine Audi A6 mit niederländischen Kennzeichen auf, es blickte “Polizei”, so am Rasthof angehalten, es stiegen 3 Polizisten in Zivil aus dem Audi, Ausweis und Führerschein kontrolliert, Kofferraum überprüft, nach der Frage ob ich Messer habe, sagte ich, ja ich habe, liegen im Handschufach, so weiter die messer werden konfisziert nach dem Motto es ist verboten, es sei eine Ordnungswidrigkeit, ich bekäme Post nach Hause, im Protokoll vor Ort habe ich eingetragen, dass ich Messersammler bin und die Messer ordnungsgemäß im Handschufach transportiert waren und nicht versteckt waren, Drogentest haben die auch bei mir gemacht, ist negativ, ich fügte im Protokoll noch hinzu, dass ich mit Konfiszieren nicht einvestanden bin und wiedersprechen dem ganzen, ein Messer ist über 500 Euro wert und war ein Geschenk.
    Die Frage von mir ist , ob ich die Messer noch züruckbekomme und inwiefern ist es verboten die messer im Auto zu transportieren? und ob die Handlung von Bundespolizisten in Ordnung ist?

    Voraus Danke
    Nico

    18. Februar 2012 @ 16:10
  8. Reaktion von RA Jede:

    @ Nico:
    Die oben wiedergegeben Entscheidung sollten Sie natürlich nicht erwähnen ;-)

    Schwierige Kiste. Das Messer im Handschuhfach ist im Falle der Subsumtion unter “Führen” fatal. Wenn es sich dabei aber nicht um ein Führen, sondern transportieren handelt …

    Und als “Notaus”: Mir kann keiner erzählen, daß er ein Kochmesser im Kaufhaus kauft und das in einem verschlossenen Behältnis führt. Der Transport vom Kaufhaus zur Wohnung ist wohl zwingend als allgemein anerkannter Zweck zu sehen?

    Es gilt wie immer auf der Website eines Anwaltes: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt! Zuerst nach dem Preis!

    19. Februar 2012 @ 15:34
  9. Reaktion von RA Jede:

    Da finde ich doch auf Abgeordnetenwatch eine Antwort des Herrn Bundesministers v. 09.04.2008 auf eine entsprechende Frage, die den Willen des Gesetzgebers verdeutlicht und Beleg dafür ist, daß derart schwammige Vorschriften vom Richter nicht richtig angewendet werden:

    Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des “allgemein anerkannten Zwecks” schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten “Unzulässiger Lärm” und “Belästigung der Allgemeinheit” (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
    Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr
    Dr. Wolfgang Schäuble

    28. Februar 2012 @ 18:05
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