Jecken aufgepaßt: Waffenrecht im Karneval
O.K., auf die Idee kann nur ein Berliner kommen :-) Es ist aber kein Spaß, sondern bitterer Ernst.
Ich weiß natürlich nicht, wie die Waffenbehörden am Rhein „so drauf sind“. Aber die Gesetzeslage ist eindeutig:
Cowboykostüm und an der Hüfte einen Spielzeugrevolver aus Kindertagen ist nicht gut! Der Colt sollte entweder halb so groß oder anderthalbmal größer sein als das Original. Weitere Einzelheiten können Sie den unten wiedergegebenen Regelungen entnehmen.
§ 42a WaffG verbietet, Anscheinswaffen zu führen. Nach § 53 Nr. 21a WaffG handelt ordnungswidrig, wer dagegen verstößt.
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind … Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
Und die Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm ist noch schöner:
Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z. B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen.
Nun, Ihr Waffengegner: Ich hoffe, Ihr haltet Euch an die Waffengesetze? Karneval ist jedenfalls keine Ausrede. Es kommt nicht auf die Veranstaltung oder das Kostüm an, sondern auf das Gesamterscheinungsbild der Waffe.