Jecken aufgepaßt: Waffenrecht im Karneval

O.K., auf die Idee kann nur ein Berliner kommen :-) Es ist aber kein Spaß, sondern bitterer Ernst.

Ich weiß natürlich nicht, wie die Waffenbehörden am Rhein „so drauf sind“. Aber die Gesetzeslage ist eindeutig:

Cowboykostüm und an der Hüfte einen Spielzeugrevolver aus Kindertagen ist nicht gut! Der Colt sollte entweder halb so groß oder anderthalbmal größer sein als das Original. Weitere Einzelheiten können Sie den unten wiedergegebenen Regelungen entnehmen.

§ 42a WaffG verbietet, Anscheinswaffen zu führen. Nach § 53 Nr. 21a WaffG handelt ordnungswidrig, wer dagegen verstößt.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind … Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Und die Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm ist noch schöner:

Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z. B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen.

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen.

Nun, Ihr Waffengegner: Ich hoffe, Ihr haltet Euch an die Waffengesetze? Karneval ist jedenfalls keine Ausrede. Es kommt nicht auf die Veranstaltung oder das Kostüm an, sondern auf das Gesamterscheinungsbild der Waffe.

Böse Falle: § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

Es hat sich noch nicht unter allen Strafverteidigern herumgesprochen:

§ 5 (2) WaffG:
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, …

Viele haben nur die Regelung aus dem Bundeszentralregistergesetz im Kopf, die auf mehr als 90 Tagessätze abstellt.

Die waffenrechtlichen Erlaubnisse sind im Regelfall bei Geldstrafen in Höhe von 60 Tagessätzen futsch.

Nun gibt es aber eine neue Mode bei den Waffenbehörden und – soweit ersichtlich – ist noch keine Rechtsprechung zum Thema vorhanden. Die Vorschrift hat auch noch eine Nr. 5, die auf Wunsch des Bundesrates eingefügt wurde:

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Angeklagter und Verteidiger erreichen eine milde Geldstrafe unter 60 Tagessätzen oder gar eine Einstellung. Häufig, weil das Gericht überzeugt werden konnte, daß der ansonsten erfolgende Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse unangemessen wäre. Über diese richterliche Entscheidung setzen sich nun die Waffenbehörden hinweg und argumentieren, zwar sei der Verstoß gegen das Waffengesetz nur mit einer geringen Strafe (oder Verwarnung mit Strafvorbehalt) bestraft worden, oder gar das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden, es handele sich aber aus Sicht der Behörde um einen gröblichen Verstoß und daher sei die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben und die Erlaubnisse zu widerrufen.

Gröblich sei der Verstoß:

Die ist schon allein daran zu erkennen, dass der Gesetzgeber derartige Taten als Straftaten bewertet.

So aus einer mir vorliegenden Begründung eines Widerrufsbescheides.

Mit Verlaub: Das ist mal wieder ein typische Beispiel schlampiger Gesetzestechnik.

Karneval im Landgericht

Das Landgericht Frankfurt/Main verfasste am Mittwoch vor der Weiberfastnacht 1982 eine besonders schöne Urteilsbegründung (LG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 1982 – 2/22 O 495/81 –).

Zu entscheiden war, ob eine Mahnung in Versen den Verzug begründet.

Das LG führt dazu aus:

Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.

Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.

Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht‘.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):

„Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.

Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz‘ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen“.

Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.

Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug‘
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?

Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt’s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.

Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei – nach so langer Zeit –
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.

Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.

Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO –
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.

Die Entscheidung ist -bestimmt wegen der Zustellung zwischen Rosenmontag und Aschermittwoch- ohne Lesen zu verstehen…

Wer soll das bezahlen, …

Wer soll das bezahlen,
Wer hat das bestellt,
Wer hat so viel Pinke-pinke,
Wer hat so viel Geld?
Jupp Schmitz 1949

Leitsatz 5. Für die Verfassungsgemäßheit der Geschäftsverteilung und die Frage des gesetzlichen Richters kommt es nicht darauf an, ob eine Überprüfung der Zuweisung auf ihre „Richtigkeit“ im vorgenannten Sinne, also auf ihre Übereinstimmung mit den abstrakten Regelungen der Geschäftsverteilung, möglich ist. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Abwesenheit von Willkür durch den Angeklagten überprüfbar und nachvollziehbar ist.

Gründe, RN 56:
Für den Revisionsführer wäre eine Überprüfung diesbezüglich ebenfalls möglich. Er müsste die Verfahrenslisten für die der letzten Anpassung der Stammdaten für die Turnusgruppe der kleinen Strafkammern vor der Zuweisung des hiesigen Verfahrens folgenden zwölf Turnusdurchgänge mit den Vorgaben des GVP in der bei der Zuteilung des hiesigen Verfahrens geltenden Fassung abgleichen. Zwölf Durchgänge wären vorliegend zu prüfen, weil die Strafkammer 73 von den kleinen Kammern, die nicht an jedem Turnusdurchgang teilnehmen, hinsichtlich der allgemeinen Strafsachen mit 5/6 im größten Umfang am Turnus beteiligt ist. Sie bleibt insoweit nach fünf Zuteilungen im nächsten, also im 6. Turnusdurchgang unberücksichtigt. Zudem besteht eine Sonderzuständigkeit derselben Kammer für Wirtschaftsstrafsachen. Insoweit nimmt sie zu 1/2 am Turnus teil. Da die Wirtschaftssachen vorab zugeteilt werden und die Kammer, wenn sie eine Wirtschaftssache zugeteilt erhalten hat, in diesem Durchgang keine allgemeine Strafsache mehr zugeteilt bekommt, müssen zwei mal sechs, also zwölf Durchgänge überprüft werden, um eine eventuelle Abweichung von den Vorgaben des GVP erkennen zu können. Bei dem Abgleich der Verfahrenslisten mit den (geänderten) Vorgaben des GVP könnte der Revisionsführer feststellen, ob letztere zutreffend in das Computerprogramm eingegeben worden sind. Auf diese Weise könnte auch das ordnungsgemäße Arbeiten des Computerprogramms überprüft und festgestellt werden, ob dies die Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans zuverlässig umsetzt. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand (Prüfung der Zuweisung von 12 [Turnusdurchgänge] x 19 [am Turnus teilnehmende Kammern] = 228 Verfahren anhand der Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans) ist zwar nicht ganz geringfügig, könnte aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist – auch unter Berücksichtigung der für die Beiziehung der erforderlichen Unterlagen (GVP in der zuletzt vor der Zuweisung geänderten Fassung, Verfahrenslisten für die auf die Änderung der Stammdaten folgenden Turnusdurchgänge) in Ansatz zu bringenden Zeit – bewältigt werden und ändert nichts an der Überprüfbarkeit der Zuweisung. Die Prüfung der korrekten Annahme einer Vorbefassung oder Sonderzuständigkeit etc., also auch die Beiziehung der fraglichen Verfahrensakten, wäre nicht erforderlich, weil von eventuellen Falschzuordnungen insoweit allein die Frage der „Richtigkeit“ der Zuweisung, nicht die des gesetzlichen Richters betroffen wäre.
Quelle: Kammergericht, Beschluß v. 18.05.2013, (4) 161 Ss 14/13 (18/13)

Anmerkung: Ich hoffe, daß die Sache beim BVerfG anhängig ist.

Und kein Aufschrei ging durchs Land

Das manager magazin bezeichnet das Interview des Deutsche-Bank-Chefs Rolf Breuer im Jahr 2002 als das teuerste Interview der Welt. Nun hat sich die Bank mit den Erben verglichen.

Ein Satz ist mir ganz böse aufgestoßen:

Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.(Hervorh.d.d.Verf.)

Gehört es sich nicht mehr, daß man mit fremden Geld vorsichtiger als mit eigenem umgeht?