So wird aus einem Wehrdienstleistenden ein Verbrecher

Bild einer Patrone

Man nehme einen Wehrdienstleistenden, der vor 10 Jahren eine Patrone widerrechtlich in Besitz genommen hat. Die Tat ist verjährt. Nicht jedoch der Besitz der Patrone.

Das Waffengesetz ist nicht anwendbar, die Strafvorschrift wird dem Kriegswaffenkontrollgesetz entnommen. Es ist ein Verbrechenstatbestand mit Freiheitsstafe von einem bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Waffengesetz würde einen Strafrahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen; jedoch als Vergehen, nicht Verbrechen.

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Kriegswaffenkontrollgesetz und gefährliche Souvenire

Genau genommen heißt das KWKG – Kriegswaffenkontrollgesetz

„Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)“ und in der Kommentierung heißt es dazu:

Daher bestimmt sich sein Schutzzweck in erster Linie auch nach dessen Ziel und dient somit der Verhinderung von Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere einen Angriffskrieg vorzubereiten, vereinfacht gesagt: Der Friedenssicherung.

Sofort denkt man an Atombomben, Chemiewaffen, Biologische Waffen und dergleichen mehr. Auch das ist Gegenstand des Gesetzes.

Woran man nicht denkt: Wir schickten und schicken unsere Kinder zur Bundeswehr und dort haben sie Umgang mit Schußwaffen und lernen schießen. Bei Jägern und Sportschützen heißt eines der bei der NATO verwandten Kaliber: .223 Remington. In der NATO nennt man es 5,56 x 45, es ist das „neue“ Nato-Kaliber. Zum Thema: Kaliberidentische Munition

Und damit fangen die Probleme an. Mit 18 „tickt“ man anders. Es ist schick, trotz der sehr scharfen Bestimmungen der Bundeswehr, sich eine der Patronen als Erinnerung aufzuheben; mancher trägt eine leere Hülse an einer Kette um den Hals.

Die leere Hülse ist unproblematisch. Nicht jedoch die scharfe Patrone aus alten Bundeswehrtagen.

Während der verbotene Erwerb vielleicht schon längst verjährt ist, bleibt der Besitz strafbar; ist ein Dauerdelikt.

Na ja, wird schon nicht so schlimm werden?

Die Patrone unterfällt regelmäßig nicht dem Waffengesetz; das allein würde schon eine beachtliche Sanktion nach sich ziehen.

Sehr wahrscheinlich hat sie nach deutscher Definition einen Hartkern und unterfällt damit dem KWKG. § 22a KWKG sieht für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor, es handelt sich also um ein Verbrechen, nicht „nur“ ein Vergehen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ziemlich harter Tobak für die Jungs.

Irgendwie erinnert mich das an die USA, wo die zurückgekehrten Kriegsteilnehmer, wenn sie nicht bereits 21 Jahre alt sind, kein Bier trinken dürfen.

Ich denke, hier besteht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Die unbedingt notwendige Friedenssicherung bedarf dieser Sanktionen nicht.

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