Gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung

Der Kläger hat nach Ansicht der Richter ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung; bei verständiger Würdigung aller Umstände bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens des Klägers, was für die Annahme der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausreiche. Dieser Auffassung kann man nach Lektüre des Urteils nur zustimmen, der Kläger ist ein Schwerkrimineller.

Die weiteren Ausführungen im Urteil lassen aber doch sehr zweifeln:

Zudem hat der Kläger bereits eineinhalb Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit gezeigt,[1] dass er ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Amtsanmaßung wurde zwar in der Berufungsinstanz gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt; damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger diese Straftat nicht begangen hat.[2]

Darüber hinaus hat der Kläger zwischen dem Besuch der Polizei bei ihm und der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sein Aussehen verändert und dieses Verhalten nach anfänglichem Leugnen damit begründet, dass er keinen Ärger haben wolle. Auch das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger ein erheblich gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat,[3] was unter Berücksichtigung der von ihm begangenen schweren Verbrechen ebenfalls gegen seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit spricht.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München v. 04.04.2012 – 21 ZB 12.31

  1. [1]Der Vorwurf besteht nicht darin, daß er sich innerhalb der Bewährungszeit etwas zu Schulden kommen ließ, sondern darin, daß er sich nach Ablauf der Bewährungszeit falsch verhalten haben soll. Und das schon 1 1/2 Jahre danach! Unglaublich!
  2. [2]Der Verteidiger im Waffenrecht lernt daraus wieder einmal, daß auch die schönsten Gesetze und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nichts nutzen, wenn höchste Gerichte dies negieren wollen. Die Einstellung eines Verfahrens gem. § 153a StPO widerlegt nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 6 II Menschenrechtskonvention (BVerfG MDR 1991, 891). Solange der Beschuldigte nicht verurteilt ist, ficht für ihn die Unschuldsvermutung. Aber nicht vor dem VGHBayern!
  3. [3]Die Empörung bezieht sich wohl nicht darauf, daß er keinen Ärger haben wollte?

Wenn das SEK anklopft

So'n Pech aber auch!

So’n Pech aber auch!

bedient man sich dazu einer speziellen Ramme. Was erfahrungsgemäß der Tür nicht bekommt.

Nach unserer Erfahrung haben diese Fälle drastisch zugenommen. Die Polizei wird beauftragt, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß zu vollstrecken und informiert sich zur Eigensicherung zuvor über das neue Zentrale Waffenregister oder direkt bei der Waffenbehörde, ob in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten mit Waffen zu rechnen ist.

Der illegale Waffenbesitzer wird freundlich aber bestimmt geweckt- wenn keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung ersichtlich sind.

Der legale Waffenbesitzer findet sich nach lautem Krachen flach auf dem Boden liegend und spürt die Staatsmacht auf seinem Rücken. Nicht immer, aber immer öfter. Aus Gründen der Eigensicherung der Polizeibeamten nachvollziehbar.

Wir haben aber immer wieder Ärger wegen der entstandenen Kosten. Was rät der kundige Anwalt im Waffenrecht?

Der BGH hat nun die Verhältnisse klargestellt:

Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
Quelle: BGH v. 14.03.2013 – III ZR 253/12

Ach ja: Meine Anfrage an das Zentrale Waffenregister wurde nach Monaten vor ein paar Wochen dahingehend beantwortet, daß die Auskunft noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würde. Nun, seit September 2012 läuft bereits der Probebetrieb.

Jurist

Eine jede gute Tat rächt sich

JuristDer Jäger hat bei einem öffentlichen Mofa- und Mopedrennen auf seinem Gelände seine Jagdwaffe geführt und mit dieser durch das Abschießen von Schreckschußmunition zwei Mofa- und Mopedrennen gestartet.

Nette Idee und nach altem Recht ziemlich unproblematisch. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat jedoch nach neuem Recht am 28.01.2013 – 8 K 147/12 – den Entzug der Waffenbesitzkarten (WBK) bestätigt.

Die Begründung soll einer breiteren Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden:

Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam „Teil des Spiels“. Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.

Daraus folge die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Jägers.

Selbstverständlich hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen, denn dies sei kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht hat zwar knapp 2 1/2 Jahre für die Entscheidung benötigt. Das weitere Rechtsmittelverfahren kann dem Kläger natürlich im Hinblick auf die zu erwartenden Zeitabläufe vom Waffenrechtsanwalt nicht geraten werden. Aber grausen tut es mich schon.

Verdummung pur: „Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bahnhöfe“

Und die Presse macht mit:

Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bahnhöfe

ist der Aufmacher der Berliner Morgenpost am 26.04.2013. Die Berliner Zeitung macht auch mit, weist aber daraufhin:

Im Gegenzug werden bis Ende 2015 alle Zugabfertiger von den Bahnhöfen abkommandiert. Das heißt, dass es auf allen Bahnsteigen kein fest stationiertes Personal mehr geben wird.

Bin ich der Einzige, der sich fragt, warum eine Videoüberwachung zu mehr Sicherheit führen soll?

Meine Schreie um Hilfe wird kein Personal mehr hören. Meine Erben werden über die Akteneinsicht die letzten Minuten meines Lebens per Video zur Erinnerung bekommen und es so einfacher haben, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Vielleicht ist mein Unmut nur durch mein mangelndes Wissen begründet?

Die Videokamera steigt von der Decke zu meiner Hilfe herunter und steht mir bei?

Das wird die Bösen sicherlich abschrecken! Ganz sicher!

Aber das Kind will ja nicht zum Vater

…, da kann ich nichts tun, reicht als Ausrede der das Kind betreuenden Mutter jedenfalls nicht aus, wenn der Umgang mit dem Kindesvater scheitert. Das Gleiche gilt natürlich auch, nur umgekehrt, wenn der betreuende Elternteil der Vater und der umgangsberechtigte Elternteil die Mutter ist.

Erst kürzlich hat dies wieder das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer Entscheidung bekräftigt, mit der es gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld verhängte, nachdem das Kind sich entgegen einer Umgangsregelung weigerte, den Umgangspfleger zu begleiten. Vergleiche Beschluss des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 08.10.2012 -6 WF 381/12-.

Der umgangsverpflichtete (das Kind betreuende) Elternteil darf sich nämlich nicht darauf beschränken, die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Umgang stattfindet, dem Kind zu überlassen. Sondern er ist dazu verpflichtet, durch aktives Tun das Kind herauszugeben, sogar den Umgang dadurch zu fördern, dass dem Kind der Eindruck vermittelt wird, der Umgang sei ausdrücklich erwünscht, ganz gleich welche Auffassung der umgangsverpflichtete Elternteil im Innersten hierzu tatsächlich hat. Andernfalls können Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gem. § 89 FamFG drohen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung, so unter anderem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11 -.

Grund hierfür ist, dass das Kind nicht in den elterlichen Konflikt um das Umgangsrecht hineingezogen werden soll. Dem Wohl und Seelenfrieden eines Kindes wird es naheliegender Weise in den meisten Fällen schaden, wenn es in eine Situation gerät, sich für oder gegen einen Elternteil entscheiden zu müssen. Dessen ungeachtet dürfte es nur natürlich sein, dass sich ein Trennungskind fast immer mit dem Elternteil, mit dem es alltäglich zusammenlebt, solidarisiert und auch stärker mit Verlustängsten belastet ist, als dies bei Kindern in Familien, in denen Vater und Mutter zusammen leben, der Fall ist. Ein Trennungskind ist daher gar nicht in der Lage, etwa objektiv darüber zu befinden, ob und in welchem Maße Umgang stattfinden soll.

So aufgeklärt es sich auch anhört, wenn ein umgangsverpflichteter Elternteil die Entscheidung über den Umgangs dem Kind überläßt, es wird dem Kindeswohl und dem Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils nicht gerecht.  Regelmäßig wird es – objektiv betrachtet  -dem Kindeswohl eines Trennungskindes entsprechen, eine tragfähige Beziehung auch zu dem umgangsberechtigten Elternteil aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten. Zugespitzt formuliert bedeutet dies, dass Kinder nicht das Recht haben, sich ihre Eltern auszusuchen oder darüber zu entscheiden, wie oft sie bei welchem Elternteil sind.

Andreas Schulze, Rechtsanwalt