Ich kann meine Unzufriedenheit mit dieser Entscheidung nur schwer unterdrücken. Das will ich nicht verstehen, und ich kann mir vorstellen, dass es auch die Ermittler frustriert.
Zur Entscheidung eines Berliner Haftrichters, einen Haftbefehl wegen Körperverletzung mit Todesfolge aufgrund des Geständnisses, seiner sozial-familiären Bindungen und des Vorlebens des Täters auszusetzen.
Herr Innensenator Henkel (CDU), da es in Ihrem Mitarbeiterstab anscheinend niemanden gibt, der Ihnen die gesetzlichen Haftgründe erklärt und Ihnen offensichtlich die Professionalität der Mitarbeiter der Mordkommission unbekannt ist, mein Einkaufstip: T-Shirt
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-10-26 08:56:012012-10-26 08:56:01Das will ich nicht
Als Papiertiger gesprungen und als Bettvorleger gelandet!
meint Wolfgang Wieland (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur wiederholten Aufforderung an die Bundesregierung, eine Evaluierung des Waffengesetzes vorzulegen; er bringt es auf den Punkt:
Ein Entschließungsantrag einer Regierungskoalition, in der die eigene Regierung zum Handeln aufgefordert wird, ist nun wirklich eine so schwache Willenserklärung, dass man von Entschluss eigentlich nicht mehr reden mag.
Der Bericht der Innenministerkonferenz (IMK) bleibt Verschlusssache.
Sie glauben im Ernst, daß unsere Abgeordneten im Deutschen Bundestag sich für die Waffengesetzgebung interessieren? Wie schon zuvor, vgl. unseren Beitrag zum Waffenregister, hat sich am 18.10.2012 in der Bundestagssitzung keiner der Politiker zu Wort gemeldet, die Reden wurden zu Protokoll gegeben, für die Nachwelt aufgehoben aber ohne Interesse für die Abgeordneten.
Nun ist der Antrag in die Ausschüsse überwiesen worden. Die zu Protokoll gegebenen Reden, die Punkte der Tagesordnung, die den Abgeordneten eine öffentliche Diskussion wert waren, finden Sie wenn Sie: hier
Wer sich für die Evaluierung des Waffengesetzes interessiert sei auf die Site Liberales Waffenrecht verwiesen, dort wird unter dem Beitrag Unverhofft kommen sie doch eine sorgfältige Analyse der veröffentlichten Daten des Bundeskriminialamtes (BKA) vorgenommen und am Ende kann sich jeder anhand der Links zu den Daten des BKA von der Richtigkeit überzeugen.
Wer sich damit auseinandergesetzt hat, mag anderer Meinung sein, hat sich aber wenigstens mit Argumenten auseinandergesetzt und argumentiert nicht auf dem Niveau unserer Abgeordneten.
Wenn Sie uns die die Innenausschussdrucksache 17(4)582 zur Verfügung stellen wollen: eMail für Nachrichten.
ANWALTSGERICHTSHOF
Beschluss II AGH 9/12
ln der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
des Rechtsanwalts Andreas Jede
…
gegen
die Rechtsanwaltskammer Berlin
…
hat der II. Senat des Anwaltsgerichtshofs Berlin durch die Richterin XY als Berichterstatterin am 12. Oktober 2012 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 25.000,– Euro festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Zwar hat die Beklagte ihren beanstandeten Beschluss vom 14.Juni 2012 aufgehoben und dadurch zu der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beigetragen. Es lässt sich jedoch bereits nicht ohne eingehende Prüfung entscheiden, ob die Klage überhaupt zulässig gewesen ist. ln einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Klage abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher abschließenden Entscheidung der Anwaltsgerichtshof in einem – wie vorliegend – rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage dem im ersten Halbsatz des § 161 Abs. 2 VwGO zum Maßstab für die Kostenentscheidung erklärten billigen Ermessen, die Kosten des Verfahrens entsprechend dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO 13. Aufl., § 161 Rdn. 16; Kopp/Schenke, \;wGO 1 R. Aufl., § 161 Rdn. 17 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.
Es gehört sich für ein Vorstandsmitglied nicht, gegen seine Kammer zu klagen.
Wenn er auch noch Recht hat und der Vorstand das erst aufgrund der Klage erkennt, tritt Regel Nr. 1 in Kraft.
Wenn der Vorstand den angefochtenen Bescheid aufhebt, gilt Regel Nr. 4:
Verstöße gegen Regel Nr. 1 werden mit einem Bußgeld in Höhe der halben Gerichtskosten bestraft.
Damit der Delinquent Bescheid weiß, wird als Streitwert derselbe Streitwert die Hälfte[1] wie beim Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angesetzt.
Eine Erläuterung des Satzes
Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.
hätte mich ja doch interessiert. Auf den ersten, zweiten und dritten Blick erschließt sich die Behauptung nicht. Seit wann ist die Parteienstellung streitwertbegründend?
„So viel Teil an der Macht, als genug ist, gab ich dem Volke,
nahm an Berechtigung ihm nichts, noch gewährt‘ ich zu viel.
Für die Gewaltigen auch und die reicher Begüterten sorgt‘ ich,
dass man ihr Ansehen nicht schädige wider Gebühr.
Also stand ich mit mächtigem Schild und schützte sie beide,
doch vor beiden zugleich schützt‘ ich das heilige Recht.[1]
[1] Solon, * wohl um 640 v. Chr. in Athen; † vermutlich um 560 v. Chr. Zitiert nach Wikipedia↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-10-15 09:02:242012-10-15 09:02:24Gedanken für die neue Woche 5
Was mag im Kopf des Zuständigen vorgehen, der im Wartezimmer für die Zeugen, der natürlich auch von Angehörigen der Angeklagten und Besuchern genutzt wird, direkt neben dem Saal des Schöffengerichtes, Bilder aus Daumiers Serie Les Gens des Justice aufhängt?
Was mag in den Köpfen der Anwälte vorgehen, die öfter dort verhandeln und es ignorieren.
Für den, der die Serie nicht kennt: Daumier hat im 19. Jahrhundert die Anwaltschaft scharf karrikiert und die Zustände der Zeit angeprangert.
Es gibt auch sehr kritische Lithographien über Strafrichter, ob die in einer Art Wechselausstellung mit denen Daumiers tauschen?
Zeitlos gültig immer noch Solomons Waiting for the verdict:
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-10-09 19:45:462012-10-09 19:45:46Gedanken für die neue Woche 4
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