Berliner revolutionieren die Sprache – Futur III wird eingeführt

Neue Zeitform Futur III eingeführt, um Gespräche über Berliner Flughafen zu ermöglichen

„Bislang kam die deutsche Sprache hervorragend mit dem Futur I und dem Futur II aus“, erklärt der Sprachwissenschaftler Stefan Anatolowitsch. „Doch die besonderen Umstände beim Bau des Flughafens Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ fordern drastische temporale Maßnahmen.“

Erst das Futur III ermögliche dem Sprecher, ein Ereignis in der Zukunft zu beschreiben, das höchstwahrscheinlich nicht eintrifft, weil es ohnehin verschoben wird, nach offizieller Sprachregelung aber eigentlich zutreffen müsste.

Herzlichen Dank an Volker Hausmann für den Hinweis auf den Bericht.

Es wird immer schlimmer

nicht nur, daß die deutschen Polizeibehörden, Garant unserer inneren Sicherheit, weißrussische Polizeieinheiten ausgebildet haben! Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen wurde bekannt, daß:

  • Weißrussische Polizeinheiten das Gelernte, u.a. die Anwendung defensiver Techniken, die Grundsätze des Übermaßverbotes, etc., auch angewandt haben sollen,
  • Mitglieder der weißrussischen Polizeieinheiten durch bisher der Öffentlichkeit unbekannte, auf das Gehirn wirkende biologisch-demokratische, Waffen mit den Grundsätzen eines freiheitlich demokratischen Gemeinwesens infiziert wurden und diese Gedanken subversiv einsetzen,
  • den großen Parteien nahestehende politische Stiftungen in Deutschland Menschen mit weißrussischen Pässen, es sollen sogar Juden dabeigewesen sein, politisch fortgebildet haben, und
  • der schlimmste Gedanke: Durch die Entwicklungshilfe in Schwarzafrika, insbesondere humanitäre Maßnahmen für die Ernährung hungernder Kinder, wurden die Potentaten der Unrechtssysteme massiv gestützt.

Gedanken für die neue Woche

Die Geburt des Rechts ist wie die des Menschen regelmäßigig begleitet von heftigen Geburtswehen.

Und dass sie es ist, sollen wir es beklagen? Gerade der Umstand, dass das Recht den Völkern nicht mühelos zufällt, dass sie darum haben ringen und streiten, kämpfen und bluten müssen, gerade dieser Umstand knüpft zwischen ihnen und ihrem Recht ein Band, ganz so fest, wie der Einsatz des eigenen Lebens bei der Geburt zwischen der Mutter und dem Kinde. Ein mühelos gewonnenes Recht steht auf einer Linie mit den Kindern, die der Storch gebracht hat; was der Storch gebracht hat, kann der Fuchs oder Geier wieder holen. Aber der Mutter, die das Kind geboren, holt er es nicht, und eben so wenig einem Volke Rechte und Einrichtungen, die es in schwerer, harter, blutiger Arbeit errungen hat. Man darf geradezu behaupten: die Energie der Liebe, mit der ein Volk seinem Recht anhängt und es behauptet, bestimmt sich nach dem Einsatz an Mühe und Anstrengung, um den es dasselbe erworben hat. Nicht die Gewohnheit, sondern das Opfer ist das feste Band, welches das Volk an sein Recht kettet, und welchem Volke Gott wohl will, dem schenkt er nicht das Recht, noch erleichtert er ihm die Arbeit, sondern dem erschwert er dieselbe. Der Kampf, den das Recht erfordert, ist nicht ein Fluch, sondern ein Segen.
Jhering, Kampf um’s recht, Seite 20

Konmata können Leben retten

Wir essen jetzt Opa!

Da lacht der Anwalt

von manchen Menschen behauptet man ja, sie zögen sich die Hose mit einer Kneifzange an.

Bei der nun ausschnittweise wiedergegebenen Gläubigkeit in den Gesetzgeber befürchte ich, sie haben die Kneifzange nicht gefunden. Da wird zum Beweis der Behauptung, der Gesetzgeber habe sich was gedacht, beispielhaft auf Regelungen verwiesen und dann messerscharf unter Verstoß gegen logisches Denken geschlossen: Wenn er sonst Regelungen getroffen hat, ist darauf zu schließen, daß er nicht regeln wollte.

Hurra! Es gibt keine Regelungslücke mehr!

Unwahrscheinlich ist auch, dass der Gesetzgeber – wie das Amtsgericht Freiburg mutmaßt (vgl. RVGreport 2011, 92 [Leitsatz, vollständig bei juris]) – bei der Einführung des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vergütungsrechtliche Folgen unbeabsichtigt unberücksichtigt gelassen hat. Der Gesetzgeber bedenkt bei Gesetzesänderungen regelmäßig die Auswirkungen auf das Vergütungsrecht und veranlasst Anpassungen des Vergütungsverzeichnisses. So enthält z. B. das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004, Nr. 39, S. 1840) eine Änderung des RVG; durch Art. 7 des Gesetzes wurde die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 VV RVG so geändert, dass auch im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung Gebühren des Verteidigers nach dem RVG anfallen. Noch anschaulicher wird die Umsicht, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Folgen seiner Gesetzgebung für das anwaltliche Vergütungsrecht aufbringt, am Beispiel des Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 2004, Nr. 31, S. 1357), mit dessen Art. 4 sogar für die Beschwerde gegen einen zurückweisenden Adhäsionsantrag (§ 406 Abs. 5 Satz 2 StPO) ein eigener Gebührentatbestand (Nr. 4145 VV RVG) geschaffen wurde.

Fairerweise sei zugegeben, daß die Entscheidung in der Sache richtig ist, es fehlt an einer Regelungslücke.

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