Sicher mit Strafverteidiger

Die Verbindung zwischen Verteidiger und Mandanten, der erhebliche Reißfestigkeit durch gewaltige auf ihn einwirkende Kräfte aufweisen muß, sollte sicher sein.

Der erfahrene Strafverteidiger wird den Mandanten zu Beginn der Zusammenarbeit auf die ungewöhnliche Situation vorbereiten, ihn ans Seil nehmen.

Wenn beide am selben Strang ziehen, packt das Team die Belastungen und erreicht das Ziel!

Feministische Linguistik-Polizei

Der Studierendenausweis. Was ist aus dem guten alten „Studentenausweis“ geworden? Ach, das darf man nicht mehr sagen? Warum: Wegen geschlechtsungerechter Sprache!

Also nochmal von vorne: Mittlerweile müssen Professores ihre Studentschaft als Studierendenschaft ansprechen; schließlich ist das politisch korrekter. Die feministische Linguistik hat es sukzessive erreicht, die deutschen Universitäten hinsichtlich dieses Sprachungeheuers gleichzuschalten. Ein Beispiel gefällig: Heidelberger Studierendenausweis.

Übrigens: Rein sprachlich gesehen, wird Studierende zumeist inkorrekt verwandt. Es ist nämlich Partizip Präsens. Dazu ein bekannter Satz von Max Goldt:

„… nach einem Massaker an einer Universität: «Die Bevölkerung beweint die sterbenden Studierenden.» Niemand kann gleichzeitig sterben und studieren.“

Daraufhin wollte ich mich mal bei der Gleichstellungsbeauftragten am Uniplatz in Heidelberg beschweren. Doch als ich eintreten will, sehe ich dieses Schild:

Es ist nur die weibliche Form „Gleichstellungsbeauftragte“ und „Beauftragte für Chancengleichheit“ in Stein gemeißelt. Soll das heißen, dass man sich als Mann erst gar nicht dafür bewerben darf? Oder hat die Uni so viel Geld, dass dann jedesmal bei Stellenwechsel ein neues Schild gekauft und angebracht wird?

Und überhaupt, die ist aber für viele Sachen beauftragt, die Gleichstellungsbeauftragte: Beauftragte für Chancengleichheit, Ur- und Frühgeschichte, Uruk-Warka-Sammlung …

OLG Bamberg schützt die freie Anwaltswahl

Die Rechtsanwaltskammer München hatte die HUK-Coburg auf Unterlassung in Anspruch genommen und war in erster Instanz unterlegen.

Das OLG Bamberg ( Az. 3 U 236/11) hat gestern das Urteil des LG Bamberg abgeändert und der HUK verboten, von den Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei , sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.

Ich habe mich immer gewundert, daß da nicht die Versicherten oder die Verbraucherschutzverbände auf die Straße gegangen sind.

Fast jeder Mandant will wohl den unabhängigen Anwalt, siehe die Charta der Rechte des Mandanten[1], und schreit nicht auf, wenn er zu einem Anwalt geschickt wird, der durch spezielle Honorarverträge an die Versicherer gebunden ist? „Wes Brot ich eß, …“

Er weiß es wohl in der Regel nicht und denkt über den „Super-Service“ der Versicherung nicht nach.

  1. [1]Verabschiedet auf der 90. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer

Leistungsschutzrecht für Verlage

Der Kollege Stadler setzt sich in seinem Beitrag Leistungsschutzrecht: Was ist von den “Fakten und Argumenten” des BDZV zu halten? mit den „Fakten und Argumenten“ des BDZV kritisch auseinander.

Überzeugend legt er dar, daß schon der obige Link einen Verstoß gegen die geplante Neuregelung darstellen würde.

Es sollte jeden Überzeugen, daß solcher Unsinn nicht Recht werden darf.