Nur mal so …

damit keiner behaupten kann, er habe es nicht gewußt:Es gibt keine Privatsphähre im Word Wide Web

Unter diesen Umständen ist es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.
Quelle: BVerfG 16.06.2009 – 2 BvR 902/06

M.a.W.: Auch wenn nur ein Anfangsverdacht einer Straftat von nicht erheblicher Bedeutung besteht, dürfen beim Provider die eMails beschlagnahmt werden.

Das ist nur die Spitze des Eisberges, nämlich die Einsicht durch die Strafverfolgungsorgane.

2010 sollen die Geheimdienste mehr als 37 Millionen eMails überwacht haben.
Quelle: SPON 25.02.12

Bild: © Gerd Altmann/pixelio.de

„Beachten Sie bitte …

Beginnt fettgedruckt und in großer Schrift der somit deutlich hervorgehobene Text am Fußende der polizeilichen Vorladung als Zeugin in einem Strafverfahren, um dann zur Sache zu kommen: Vorführung in Handschellen

Als Zeugin haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 (3) StPO und ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 (2) StPO. Leisten Sie als Betroffene einer Vorladung nach § 15 Brandenburgischem Polizeigesetz keine Folge, kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden. Folgen Sie der Vorladung in einem Personenfeststellungsverfahren nicht, lassen sich Befragungen anderer Personen nicht vermeiden.“
Das Ganze im Fettdruck unten auf der Vorladung

Der durchschnittliche Nutzer kann das wohl nur falsch verstehen. Aufgeregt ruft der Beschuldigte an, da seine Frau eine solche Ladung erhalten hat. Nicht einfach ihm zu erklären, daß die fettgedruckte Belehrung hinsichtlich der Vorführung für seine Frau nicht zutrifft.

Nein, die Zeugin in einem Strafverfahren ist nicht verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen!

Nein! Nein! Und nochmal Nein!

Unabhängig von den §§ 52, 55 StPO ist die Zeugin nur verpflichtet vor dem Richter und Staatsanwalt zu erscheinen. Zu dem Thema haben wir schon hier und hier berichtet.

Die Bezugnahme auf das Brandenburgische Polizeigesetz betrifft einen ganz anderen Sachverhalt:

§ 15 BbgPolG

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn

1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
2.das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

1.wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
2.zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Bild:© Rike/pixelio.de

Ein durchschnittlich aufmerksamer Nutzer

muss demenstprechend von der Kostenpflichtigkeit ausgehen.

urteilt das Landgericht Darmstadt am 23.03.2012 – 8 O 454/10 –

Das Urteil fand keine Sympathisanten im Netz[1], ist aber endlich einmal ein landgerichtliches Urteil und bestätigt die vielen amtsgerichtlichen Entscheidungen.

Das Gericht hat, wohl weil es eine entgegengesetzte Entscheidung zu Gunsten der Klägerin kannte, hilfsweise ausgeführt:

Außerdem sind auch die Voraussetzungen für eine bewußte Täuschungshandlung – selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen würde, nicht in ausreichendem Maße dargelegt. Auch wenn der Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der in der Anlage K1 dargestellten Webseite nicht sonderlich groß ist und inzwischen von der Politik auch eine bessere Kennzeichnungspflicht für Internetseiten gefordert wird, so ist aufgrund des vorliegenden Kostenhinweises grundsätzlich von einem Vertragsschluss der Anmeldenden mit der Beklagten auszugehen. Der Kostenhinweis ist grundsätzlich direkt neben dem Anmeldefeld sichtbar, ohne daß der Nutzer auf der Internetseite weiterscrollen müsste. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen langen Text, in dem die Kosten versteckt sind. Ein durchschnittlich aufmerksamer Nutzer muss dementsprechend von der Kostenpflichtigkeit ausgehen.

Wen müssen wir schützen? Muß der unterdurchschnittlich aufmerksame Nutzer geschützt werden?

Wieso erfolgt eigentlich grundsätzlich die Prämisse, der Nutzer hätte den Kostenhinweis nicht wahrgenommen?

Gibt es nicht auch eine erhebliche Anzahl von Nutzern, die sich nicht um die Kostenpflicht scheren und die Leistungen in der sicheren Erwartung in Anspruch nehmen, daß die Forderung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann?

Das Landgericht in Zivilsachen in Darmstadt urteilt, daß keine Täuschungshandlung vorläge; mal sehen, wie das Landgericht in Strafsachen in Darmstadt entscheiden wird. Es wird auch auf die Entscheidung des OLG Thüringen blicken, das auch einen Sternchenhinweis genügen läßt.

  1. [1]Ein Absurdum sondergleichen zieht weiter seine Runden.Beluga

Der eitle Blogger-Anwalt

Sehr interessant. RA Hoenig und RA Vetter lieferten sich bis zum Schluss ein Kopf an Kopf Rennen. Hochglanzguerilladesign gewinnt also nur hauchdünn gegen sachliches, klares, aber auch etwas altbackenes Layout.

„…Da sich die meisten dem Grunde nach der Individualität des „WordPress-Template-Universums“ hingeben,…“, so ein Kommentar auf Hoenigs Blog, ist wohl der Grund für die überraschend weite Abgeschlagenheit der restlichen acht Blogs. Die individuelle Raffinesse obsiegt gegen die konforme Masse :)

Als ich dann allerdings Google Analytics durchforstete, traf mich der Schlag: So viele Klicks, wie am Veröffentlichungstag der Umfrage, hatte sich DrSchmitz.info nicht einmal in seinen kühnsten Phantasien erträumt. Ein Vielfaches der abgegebenen Stimmen, soviel will ich verraten.

Bei der Suche nach einer Begründung hierfür ergriff folgendes Bild mein geistiges Auge: Der nerdige Blogger-Anwalt sitzt in dunkler Kammer im Büro und klickt alle 15 Minuten auf unseren Blog, um zu schauen, wer zum Schönsten im Land gekürt wird. Schließlich kann/muss man herausfinden, welche eigene Schönheitsoperation eventuell am erfolgversprechendsten wäre.

Design ist zwar wichtig, doch wie RA Dosch schrieb: „…letztlich kommt es ja auf den Inhalt an, oder?“.