Sylvester und Schreckschuss

Zusammengefasst und vereinfacht die Rechtslage, die auch an Sylvester Silvester gilt:

  • Wer auf der Straße mit einer Schreckschußwaffe herumläuft, braucht einen Kleinen Waffenschein.
    • Ausnahme: Sie wird nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
  • Wer mit einer Schreckschußwaffe schießen will, braucht eine Schießerlaubnis.
    • Ausnahme: durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum (nicht Balkon! Senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.)
  • Wer sich nicht daran hält und erwischt wird, kann dafür übelst bestraft werden.
  • Die vor allem durch Alkoholgenuß gehäuft vorkommenden unbeabsichtigten Verletzungen können erheblich sein.
  • Wer lieber das Geld für mich als für Knaller oder Brot statt Böller ausgibt, wird von mir wegen eines der genannten Vorwürfe zum Preis von 1.500 € incl. USt verteidigt (incl. I. Instanz) – wenn er den Auftrag bis zum 31.01.2013 erteilt.
  • Wir wünschen einen straffreien guten Rutsch ins Neue Jahr!

Die alltägliche Straftat 2

[singlepic id=197 w=320 h=240 float=left] Sicher, daß Sie die Rolle vom Haushaltsgeld bezahlt und die Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht haben?

Für den Fall einer von Ihnen beabsichtigten Selbstanzeige dürfte der Zuschlag von 5 % auf die hinterzogene Steuer gem. des am 28.04.2011 in Kraft getretenen „Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes“ nicht relevant werden.

Rechtsstaat sieht anders aus

Wenn der Vorwurf stimmt, ist er ungeheuerlich:

Wir halten es für inakzeptabel, dass der Verteidigung wesentliche Akten wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks vorenthalten werden, der Generalbundesanwalt und der Präsident des Bundeskriminalamtes aber gleichzeitig die Öffentlichkeit über Ermittlungsdetails informieren, die der Verteidigung aus den Akten gänzlich unbekannt sind.
Quelle: 2. Presseerklärung der Verteidiger Heer und Stahl v. 27.12.2011 im Verfahren gegen Frau Beate Z.

Die Bundesanwaltschaft führt ein Verfahren. Die Verteidiger erhalten keine vollständige Akteneinsicht. Das was sie nicht zur Kenntnis bekommen sollen, würde den Ermittlungszweck gefährden. Die Verteidiger erfahren Sachverhalte nicht über ein Leck in der Geheimhaltung, sondern über die Pressemitteilungen des Generalbundesanwaltes und BKA-Chefs.

Es ist unerklärlich, wieso die Ermittlungsbörden in derart politisch prekären Verfahren nicht besonderes Augenmaß auf die Einhaltung von Recht und Gesetz legen und sich derartigen Vorwürfen, die den Rechtsstaat erschüttern, aussetzen.

Wünsche gehabt zu haben

Erster Arbeitstag nach der an Stephanus traditionell von den männlichen Familienmitgliedern gemeinsam zubereiteten Weihnachtsgans, die von allen gegessen werden muß:

Anruf eines mir lieben Kollegen, dem ich prompt zunächst „Frohe Weihnachten“ wünsche und der mir unverständig antwortet mit: „Wünsche gehabt zu haben!“

Ein Ruf aus der Berliner Diaspora: Weihnachten ist kein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum, der mit dem Sonntag nach Epiphanie (6. Januar) endet. Liturgisch endet er mit dem letzten Tag der Weihnachtsoktav am 01. Januar.

Und die Protestanten feiern noch länger: Glosse D-Radio

Sprachopfer

Das mußte mir ja irgendwann einmal passieren! Wenn man als Berliner mit der StA Landshut korresponiert, hat man vieles gemein, aber nicht die Sprache.

Ich schrieb:

beantrage ich,
mir erneut Akteneinsicht zu gewähren und zu gestatten, die vollständige Kopie der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft XY zum Aktenzeichen … weiterzuleiten, die unter diesem Aktenzeichen ein Ermittlungsverfahren gegen den Ermittlungsführer des hiesigen Verfahrens führt.

Es imponiert unangenehm, dass die Staatsanwaltschaft Landshut nicht auf erstes Anfordern die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft XY übersendet und für den Fall, dass die Akten derzeit nicht entbehrlich sind, nicht Duplo-Akten an die Staatsanwaltschaft übermittelt.

Prompt wird mir mitgeteilt, daß mittlerweile die Hilfsakten an die StA XY übersandt wurden. Dem entnehme ich messerscharf, daß keiner meiner beiden Anträge beschieden wurde und schrieb:

sind meine Anträge vom 29.08.2011 damit nicht beschieden. Ich beantrage, mir unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren und zu gestatten, die noch zu erstellenden Kopien an die Staatsanwaltschaft XY weiterzuleiten.

Antwort:

Es wird mitgeteilt, dass die Hilfsakten gerade an die StA XY versandt wurden. Sollte nach Rückkunft derselben immer noch Akteneinsicht erwünscht sein, wird um enstprechende Mitteilung gebeten. Eine Weiterleitung an die StA XY dürfte sich damit allerdings erübrigen.

Nachdem ich nun die Antwort auf die Dienstaufsichtsbeschwerde kenne, weiß ich, daß der Leitende in Landshut in diesem Verhalten kein dienstliches Fehlverhalten erkennen kann. Mein Antrag durfte so verstanden werden, daß mir vor allem an einer Übersendung der Akte an die StA XY gelegen sei.

Auch der Herr Leitende meint, die Anträge seien auslegungsfähig.

Ich habe daraus gelernt und hoffe, dafür nicht allzuviel Spott zu erlangen:

  1. Anträge werden numeriert!
  2. Nach Möglichkeit nur Drei-Wort-Sätze in der Reihenfolge Subjekt, Prädikat, Objekt verwenden.