Jetzt reichts!

Einhandmesser

Gentleman-Messer gefunden bei Messerdepot

Da spielen sich Richter wieder zu Gesetzgebern auf; das Waffenrecht ist die Spielwiese der Gutmenschen geworden, die eine Verurteilung eines Kfz-Mechanikers bestätigten, der zwei Klappmesser in der Seitenablage seines Autos mitführte. Da wurde kräftig in der Werkzeugkiste des Juristen gekramt, um eine völlig unbestimmte Strafvorschrift zur Geltung zu bringen. Nach § 42a WaffG ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor, das inbesondere dann vorliegt, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Das ist Jura 1. Semester Strafrecht. Die Vorschrift ist offensichtlich völlig unbestimmt und verstößt gegen Art. 103 II Grundgesetz.

Woher soll der Normanwender wissen, was ein berechtigtes Interesse und was ein allgemein anerkannter Zweck ist?

Die Richter des OLG Stuttgart erklären es wie folgt:

1. § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG, wonach das Führen eines Einhandmessers erlaubt ist, wenn dies einem allgemein anerkannten Zweck dient, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG.

2. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG
Quelle: OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11

In den Gründen heißt es dann:

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Liechtenstein gibt keine Auskunft

[singlepic id=58 w=320 h=240 float=left]Wir berichteten unter dem Titel: Regierung aufgepaßt: Neues Schnäppchen! über neu auf den Markt gekommene Steuer-CDs. So einfach wird es nicht, Kasse zu machen.

Das Fürstliche Obergericht Liechtensteins hat in seinem Beschluß vom 24.05.2011 klare Worte gefunden:

Der Gesetzgeber hat in Art. 8 Abs. 2 SteAHG (LGBI 201 0/246; LR 353) für das Amtshilfeverfahren in internationalen Steuerangelegenheiten ausdrücklich normiert, dass einem Ersuchen, das auf Informationen beruht, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft worden sind, nicht zu entsprechen ist. Diese Regelung war dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entsprechend dadurch motiviert, dass in einem solchen Fall die Amtshilfegewährung dem inländischen ordre public widersprechen würde (BuA Nr. 2010/29, S. 22 f, während der Landtagsdebatten einhellig bejaht).

Nähere Einzelheiten zum Steuer-Amtshilfegesetz und dem TIEA Liechtenstein – Bundesrepublik Deutschland halten wir auf unserer Premium-Seite für Sie bereit.

Zuweisungsverordnung

Wo steht eigentlich geschrieben, daß in Berlin Straßenverkehrssachen zum AG Mitte gehen (§ 16) und Strafsachen beim AG Tiergarten (§1) landen?

In der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (Zuweisungsverordnung – ZuwV) vom 8. Mai 2008; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 2008, 116

EGVP

Es bietet sich an, diesen Text einzufügen. Ich habe es bei mir als Diktatbaustein eingerichtet:

Eine Beifügung oder Nachreichung von Abschriften ist entbehrlich (§§ 133 Abs. 1 Satz 2, 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO; § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO; 65a Abs. 2 Satz 2 SGG); ggf. erforderliche Ausdrucke sind daher vom Gericht kostenfrei anzufertigen, § 3 II GKG, KV 9000 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Anlage 1 zum GKG. Von elektronisch eingereichten Dokumenten sind durch die Geschäftsstelle ggf. beglaubigte Abschriften für die Zustellung zu fertigen (§ 169 Abs. 2 ZPO bzw. § 56 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 169 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Zöller, § 133, Rn. 1; BT-DrS 15/4067 S. 31 zur Auslagenbefreiung)

Is doch nett, oder?