Es wird getrennt

In der Berliner Gastronomie haben sich die Anforderungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen – Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz noch nicht durchgesetzt:

§ 11 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln.

In Schwaben, man sagt ihnen eine gewisse Sparsamkeit nach, ist man mancherorts weiter:

Duales System war gestern!

Wir sind auf dem neusten Stand im Mietrecht!

Rechtsanwältin Sabine Jede hat sich fortgebildet:

[singlepic id=71 w=320 h=240 float=center]

Datenauskunft

Den Mandanten, insbesondere denen, für die wir rote Akten geführt haben, sollte angeboten werden, daß wie für sie Auskunft aus den Datensammlungen der Strafverfolgungsbehörden und sonstigen Datensammlungen einholen. Für gute Mandanten zum Sonderpreis von 490 € incl. USt. Bitte den Mandanten daraufhinweisen, daß es sehr lange dauern kann, bis zu 1 1/2 Jahre.

Wir brauchen von den Mandanten eine Vollmacht und eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises.

Diese Adressen bieten sich an:

PolPräs, LKA 574

wir beantragen, uns Auskunft zu erteilen, ob und ggf. welche Daten unseres Mandanten durch Sie in POLIKS und INPOL gespeichert sind und im Wege de Einzelfallbearbeitung zu prüfen, ob die Daten gelöscht werden können. Ggf. beantragen wir die Akteneinsicht in die vorhandenen Unterlagen.

Zur Legitimitätsprüfung haben wir die Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises unseres Mandanten beigefügt.

BKA, Datenschutzbeauftragter

wir beantragen, uns Auskunft zu erteilen, über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Daten zur Person unsren Mandanten im INPOL, sowie in den eigenen Daten- und Aktensammlungen des Bundeskriminalamtes.

Zur Legitimitätsprüfung haben wir die Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises unseres Mandanten beigefügt.

StA Berlin ist:
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin, Geschäftszeichen 15E

Auskunft über Daten, die aus abgeschlossenen Ermittlungsverfahren über unseren Mandanten … gespeichert sind.

Wir beantragen, uns Auskunft über die Daten unseres Mandanten aus abgeschlossenen Ermittlungsverfahren in Ihrer Zentralkartei (AStA) zur erteilen.

Zur Legitimitätsprüfung haben wir die Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises unseres Mandanten beigefügt.

LKA Brandenburg, Behördlicher Datenschutzbeauftragter

beantragen wir, uns Auskunft zu erteilen, welche Daten unseres Mandanten in automatisierter oder in Aktenform in den kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen (KpS) gespeichert sind und welche Daten ggf. durch die Polizei des Landes Brandenburg in INPOL und/oder in POLAS vorgehalten werden.

Zur Legitimitätsprüfung haben wir die Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises unseres Mandanten beigefügt.

BRAK darf Details zur Zweigstelle des Rechtsanwaltes regeln

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist in ihrer Pressemitteilung vom 13.09.2010 daraufhin, daß der BGH die Regelungen der Satzungsversammlung der Rechtsanwälte (die das Bundesministerium der Justiz aufhob) bestätigte:

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes beinhaltet die Kompetenz der Satzungsversammlung, die Kanzleipflicht zu regeln, ausdrücklich auch entsprechende Regelungen bei der Zweigstelle. Die Zweigstelle muss nach Auffassung des BGH Niederlassung sein und sich nicht in einer bloßen Geschäftsadresse erschöpfen.
Quelle: Pressemitteilung BRAK vom 13.09.2010

Das stärkt die Selbstverwaltung der Anwaltschaft, deren Satzungsversammlung entsprechende Regelungen beschlossen hatte.

Ohrfeige für Berliner Datenschutzbeauftragten

Berliner Verteidiger leben gefährlich. Es ist ein Skandal, und nur die Anwälte scheinen sich dafür zu interessieren:

Der Verteidiger hatte in einem Verfahren zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge an seine Hausverwaltung schrieb und trotz mehrfacher Aufforderung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft darüber verweigert, wie er in den Besitz dieser Briefe gelangte.

Ich hätte die Aufforderung aus dem Hause des Herrn Dr. Dix wahrscheinlich für einen Scherz gehalten und ignoriert. Dann wäre es mir vielleicht so gegangen wie den beiden Berliner Kollegen in einer anderen Sache, zu denen er ein Rollkommando schickte. Dort forderten die Beauftragten Einsicht in sämtliche (!) Akten sowie die auf Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Dokumente.

Dies veranlaßte mich zu einem bitterbösen Artikel im Berliner Anwaltsblatt: Jede/Ammann Wenn der Datenschutz zweimal klingelt – neueste Trends in der staatlichen Anwaltsüberwachung (Teil 1)

Den Verteidiger im eingangs beschriebenen Fall, der sich ebenfalls auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen hatte, ereilte ein Bußgeldbescheid über 3.000 € wegen, wie es das Kammergericht im Bechluß vom 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07 – süffisant ausdeutet:

einer – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides ergibt – vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 Abs. 1 Nr. 10, 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG
Quelle: KG 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07

Skandalös ist, daß das Amtsgericht Tiergarten dem Datenschutzbeauftragten daraufhinweisen mußte:

Aufgrund der vorrangigen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kann ein RA nicht verpflichtet werden, einem Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, wie er in den Besitz mandatsbezogener Unterlagen gekommen ist.
Quelle: BRAK-Mitteilungen 2007, 43; AG Tiergarten 05.10.2006 – 317 OWi 3235/05

Unglaublich aber ist, daß die Amtsanwaltschaft Berlin gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde zum Kammergericht erhoben hat, die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wohl unterstützt wurde, wenn ich den Hinweis auf die „Zuschrift“ Seite 6 richtig interpretiere.

Das Kammergericht stellt im Ergebnis völlig selbstverständlich fest, daß das Verhalten des Anwaltes nicht bußgeldbewehrt ist. Man kann es auch anders ausdrücken: Wäre der Anwalt der Aufforderung des Datenschutzbeauftragten nachgekommen, hätte er sich wegen der Verletzung der Privatgeheimnisse seines Mandanten, § 203 StGB, strafbar gemacht und wohl sicher seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren. Immerhin hat der 1. Senat in großer Besetzung entschieden, da er der Sache Bedeutung zur Fortbildung des Rechtes, § 80a III OWiG, beigemessen hat.

Den Datenschutzbehörden jedenfalls ist es ernst, sie wollen die Aufsicht über die Rechtsanwälte. Weitere Einzelheiten dazu: Wenn der Datenschützer zweimal klingelt –
Neueste Entwicklung in der staatlichen Anwaltsüberwachung (Teil 2)