Dr. Schmitz & Partner – intern - Hauspostille RA'e Dr. Schmitz & Partner

Monatsarchiv April, 2010

Brechmittel-Nebentäter

In der Pressemitteilung des BGH v. 29.04.2010 werden die Befürchtungen des Kollegen Hoenig, es werde mit zweierlei Maß gemessen, widerlegt:

Den unerfahrenen und mit einem solchen Eingriff stark überforderten Angeklagten treffe auch ein Übernahmeverschulden, das durch ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen Dritter (Notarzt, Organisatoren des Beweismittelsicherungsdienstes) nicht beseitigt werden konnte. Diese seien – bisher unbehelligt gebliebene – Nebentäter. Der 5. Strafsenat hat zudem die Erwägungen als rechtsfehlerhaft bewertet, auf Grund derer das Landgericht eine subjektive Pflichtverletzung des Angeklagten infolge der Anwesenheit und (beschränkten) Mitwirkung des Notarztes verneint hatte.

Es beruhigt, daß nun wohl auch die Ermittlungen auf die genannten Verantwortlichen ausgedehnt werden und der unerfahrene Arzt nicht allein im Regen stehen gelassen wird.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 30.04.2010 um 12:19 von RA Jede | Comments (0)

AV Vergütungsfestsetzung

Allgemeine Verfügung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater (AV Vergütungsfestsetzung) vom 25. August 2009 der Senatsverwaltung für Justiz:

1.1 – Festsetzungsantrag
Der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 10 RVG) ist bei der Geschäftsstelle zweifach einzureichen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, die Festsetzung der ihnen aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung mit den amtlichen Vordrucken zu beantragen. Formlos oder mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellte Festsetzungsanträge sollen inhaltlich den amtlichen Vordrucken entsprechen.
Quelle: AV Vergütung, AmtsBl 2009, 2243

Ich diskutiere zur Zeit mit einer Rechtspflegerin das Erfordernis des Einreichens der von ihr geforderten Abschrift und habe ihr im Kosteninteresse der Verwaltung empfohlen, unseren Antrag zu kopieren und nicht abzuschreiben. Die Dame ist tatsächlich der Ansicht, daß die oben genannte Allgemeinverfügung eine Bindungswikung für Rechtsanwälte entfaltet und wir die Anträge nebst Abschrift einzureichen hätten.

Ich freue mich auf die sich entwickelnde Brieffreundschschaft. Man muß auch Spaß an der Arbeit und bei der Arbeit haben

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Mittwoch, 28.04.2010 um 16:02 von RA Jede | Comments (2)

Liechtenstein- BReg knickt ein?

Nachdem gemeldet wurde, daß Liechtenstein keine Amtshilfe in den Fällen leisten wolle, in denen sich die Ermittlungen gegen mögliche Steuerhinterzieher auf gestohlene Bankdaten stützten, erklärt die Bundesregierung in ihrer Pressemeldung vom 21.04.2010

Die diskutierten Einschränkungen stünden im Einklang mit dem OECD-Standard, erklärte die Regierung. Liechtenstein habe deutlich, gemacht, ”dass es sich voll an das Abkommen hält“.
Quelle: Pressemeldungen hib

Also keine Auskünfte aus Liechtenstein in den LGT-Fällen?

Noch ist das TIEA Liechtenstein weder in Deutschland noch in Liechtenstein ratifiziert. Den Stand der Liechtensteiner TIEA finden Sie hier

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Dienstag, 27.04.2010 um 13:40 von RA Jede | Comments (0)

Wo bin ich 5 ?

“Entwicklungen im internationalen Informationsaustausch in Steuersachen aus der Sicht Deutschlands”

Ein knochentrockener aber elektrisierender Vortrag des Min.Rat Ernst Czakert, BMF.

“Die Liechtenstein – CD war der Katalysator für den internationalen Rechts- und Amtshilfeverkehr.”

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Donnerstag, 22.04.2010 um 15:52 von RA Jede | Comments (2)

Intensivtäterbekämpfung

Der Berliner Senat rückt die Verbrechensbekämpfung in die Nähe der Schädlingsbekämpfung. Nicht die Begehung der Taten wird bekämpft, sondern die Intensivtäter werden bekämpft:

Bei der Staatsanwaltschaft Berlin werden im Bereich einer Jugendhauptabteilung Sonderdezernate zur Bekämpfung von Intensivtätern eingerichtet. In diesen Dezernaten werden alle Ermittlungs-, Straf- und Vollstreckungsverfahren einer als Intensivtäter eingestuften Person von einer Dezernentin/einem Dezernenten geführt.
Quelle: Nr. 5 Abs. 3 Intensivtäterrichtlinie ABlBerlin 2010, 539

Folgte die Sprache dem Gedanken?

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Dienstag, 20.04.2010 um 15:37 von RA Jede | Comments (0)

Sprachliche Gleichstellung für Haustiere

Endlich ist es soweit:

in den Beförderungsbedingungen der Berliner Verkehrsbetriebe werden männliche Tiere nicht länger diskriminiert

Kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze/eines Hauskaters) oder andere kleine Haustiere müssen in geeigneten Behältnissen (Käfigen, Transportboxen, Reisetaschen o. Ä.) auf dem Schoß gehalten oder wie Handgepäck untergebracht werden. Es gilt die Regelung zur kostenlosen Mitnahme wie bei Handgepäck.
Quelle: Beförderungsbedingungen Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Richtig wäre natürlich (Hauskätzin/Hauskater), denn Katze bezeichnet die Familie (Filidae).

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Montag, 19.04.2010 um 17:16 von RA Jede | Comments (1)

Da steh ich nun, ich armer Tor! und bin so klug als wie zuvor;

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Habe nun ach! Philosophie, Juristerei (…)! durchaus studiert mit heißem Bemühn.

aber unser Verordnungsgeber treibt mich zur Verzweiflung, ich verstehe seine Sprache nicht! Im vorauseilenden Gehorsam will ich seinen Auftrag erfüllen und brüte über der Formulierung unserer den Mandanten zu erteilenden Informationen. Die Lachtränen (Da wiehert der Anwalt) sind getrocknet und wichen der Verzweiflung.

Wir sollen

Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten
§ 3 I Nr. 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV

machen. Multidisziplinär!

Hier sehen Sie, wie das Wort dekliniert wird (werden könnte): dict.cc
Der Duden beschreibt den Begriff so:

1. mul|ti|dis|zi|pli|när <Adj.>: sehr viele →Disziplinen umfassend, die Zusammenarbeit vieler Disziplinen betreffend.

Als Strafverteidiger in Berlin mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht bin ich in den Disziplinen Steuerrecht und Strafrecht unterwegs. Dazu gehört aber auch eine gehörige Portion Psychologie. Was soll ich nur für Angaben machen?
Wiki hilft weiter?

Unter Multidisziplinarität (auch: Pluridisziplinarität) versteht man die nebenläufige Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung oder Untersuchung eines Forschungsobjekts durch Wissenschaftler voneinander unabhängiger Fachbereiche, wobei zwischen den Disziplinen kein nennenswerterer methodischer, terminologischer oder konzeptioneller Austausch stattfindet.

Im Unterschied zur Inter- und Transdisziplinarität wird also weder eine einheitliche konzeptionelle Rahmenstruktur aufgebaut, noch erfolgt die Erarbeitung gemeinsamer Lösungsstrategien, sondern jede Disziplin definiert und bearbeitet ihre Problemstellung weitgehend isoliert. Eine Synthese erfolgt lediglich additiv, durch Zusammenführung der jeweils getrennt erzielten Ergebnisse. Dem Muster “nebeneinander planen – nebeneinander handeln” folgend, stellt Multidisziplinarität somit die schwächste Form der inhaltlichen Kooperation bei fachübergreifender Arbeit dar.
Quelle: Wikipedia

Also nach dieser Definition werde ich nicht multidisziplinär tätig. Auch wenn wir Steuerberater mit ins Boot nehmen, erarbeiten wir gemeinsame Lösungsstrategien für den Mandanten.
Wenn ich das richtig interpretiere, müssen nur diejenigen, die nebeneinander her arbeiten, die geforderten Angaben machen. Wer zum Wohle des Mandanten mit anderen Fachleuten oder mit eigenem Fachwissen aus anderen Disziplinen (juristischen?) fachübergreifende Lösungsstrategien entwickelt, muß darüber keine Angaben machen.

Lieber Leser, wenn Sie die Beauftragung einer der großen internationalen Kanzleien mit Zweigstellen auch in der Dritten Welt bevorzugen: Wären Sie bitte so freundlich, mir die Antwort der Kanzlei auf diese Informationspflicht zu schicken:

2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
§ 3 I Nr. 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 16.04.2010 um 17:15 von RA Jede | Comments (1)

T-Online eMail Mobil

Dieses Mobil habe ich noch nicht rumfahren gesehen, so aber der Titel eines Browserfensters. Der Inhalt der Seite (Anwendung) hat mich zunächst sprachlos gemacht. Ich befand mich in einem eMailprogramm eines  Kollegen und hätte alle Mails lesen, ändern und löschen können. Mir war ein Referrer unseres Statistikprogramms aufgefallen, der auf einen unserer Artikel verlinkte. Als Referrer auf einen unserer Artikel finde ich diese (geänderte) Adresse:

https://mobil.t-online.de/email/tomo/;s=JVTY_19alphanumerischeZeichen/index.php?ctl=read_mail&p[area]=read&p[page]=mail&p[msgid]=26061&p[folder]=INBOX

In die Adresszeile des Browsers eingegeben öffnete sich ein eMailprogramm und gab mir Zugriff auf sämtliche Mails des Besuchers: t-mobil

Was war passiert? Der Kollege erhielt per eMail einen Hinweis auf unsere Seite als Link und rief diesen aus seiner Anwendung auf. Das Programm übermittelte den Link inclusive der für das Einloggen notwendigen Daten.

Hallo T-Online:

Finden Sie das witzig?

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 16.04.2010 um 14:11 von RA Jede | Comments (2)

Da wiehert der Anwalt

Dank der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36) sind nunmehr besondere Informationspflichten des Rechtsanwaltes in der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) vom 12. März 2010 (BGBl 2010, 267), die aufgrund einer Verordnungsermächtigung in der Gewerbeordnung (sic!) erfolgte, geregelt.

Danach hat der Dienstleistungserbringer – auch der Rechtsanwalt erbringt Dienstleistungen im Sinne der Verordnung – vor Abschluß des schriftlichen Vertrages oder Erbringung der Dienstleistung diverse unaufgeforderte Informationspflichten zu erfüllen, unter anderem die Mitteilung seiner Berufshaftpflichtversicherung. Besonderen Charme hat auch die Verpflichtung zur Angabe des Preises. Unsere Auszubildenden erlernen drei Jahre die Anwendung der Rechtsanwaltsvergütungsordnung und wir sind nur verpflichtet, die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht selbst errechnen kann, anzugeben. Wir empfehlen, die Angaben auf der Homepage zu machen und einen Aushang in den Büroräumen vorzunehmen. Bei uns stehen den Mandanten die entsprechenden Unterlagen in der Bibliothek zur Verfügung Die entsprechenden Vorschriften im Wortlaut: weiterlesen Da wiehert der Anwalt

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Donnerstag, 15.04.2010 um 10:38 von RA Jede | Comments (8)