Post vom Sonnengott

Eine Kanzlei am Kurfürstendamm – das ist ja schließlich kein Qualitätssiegel – repliziert auf meine Klageerwiderung:

Der Klageerwiderung fehlt es an jeglicher Substanz, dennoch soll auf einige wenige Punkte in Vorbereitung eines Termin in der gebotenen Kürze reagiert werden.

Ist doch Klasse, wenigstens der halbe Genitiv :-)

[singlepic id=55 w=150 h=308 float=right]Wer ist der Verfasser? Der Briefkopf weist unter der Berliner Anschrift aus: „Vorname Nachname Ra“. Auch die anderen Namen ziert ein nachgestelltes „Ra“. Keine Rechtsanwälte (RA), sondern Sonnengötter aus der agyptischen Mythologie haben eine Zulassung in Berlin erhalten.

Dabei ist das im Deutschen ganz einfach. Bei Abkürzungen aus Komposita wird der erste Buchstabe des Einzelwortes groß geschrieben. Beispiel GewO für Gewerbeordnung.

Wenn ich mich durch den mehrseitigen Schriftsatz gekämpft habe, werde ich hoffentlich klüger sein.

Einsicht in von öffentlichen Stellen geführte Akten

Die Anwaltschaft hat noch nicht erfaßt, welche Chancen die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bieten. Zum Jubiläum des Berliner Gesetzes habe ich im Berliner Anwaltsblatt 2009, 367 einen Beitrag veröffentlicht, den ich nachstehend einem breiteren Publikum als Anreiz zur Nutzung der Chancen näherbringen möchte.

10 Jahre Berliner Informationsfreiheitsgesetz – (IFG)
Wahrscheinlich guckt wieder kein Schwein[1]

[singlepic id=54 w=250 h=308 float=left]

Am 30. Oktober 1999 trat das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 in Kraft.[2] Juris weist zum Gesetz nur 26 Treffer aus, davon 17 gerichtliche Entscheidungen;[3]für das am 01.01.2006 in Kraft getretene IFG des Bundes[4] werden knapp 200 Entscheidungen nachgewiesen. Terra incognita oder Rohrkrepierer?

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.“[5]

Danach besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters[6], anderseits ist die Behörde sogar verpflichtet, solche Informationen wieder zu beschaffen, die bei Eingang des Antrags bei der Behörde vorhanden sind, von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben werden[7].

Das jedermann zustehende Informationsrecht über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten[8] unterliegt nur wenigen Einschränkungen und ist von der Anwaltschaft noch nicht entdeckt. Bereits 1990 hatten die Fraktionen der SPD und AL einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht[9], der der Diskontinuität verfiel. Es dauerte sieben Jahre bis Bündnis 90/Die Grünen das Thema wieder einbrachten.[10]

Bereits bei der I. Lesung[11] ging es im Abgeordnetenhaus hoch her, im Innenausschuß verwies der damalige Innensenator auf die eindeutige Verfassungswidrigkeit[12] und in der II. Lesung weissagte der Abg. Gewalt:

Ich sage Ihnen bereits voraus, dass unmittelbar, nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist,… das Bezirksamt Friedrichshain von Anwohnern – man könnte sie auch „Autonome“ nennen – der Rigaer Straße mit Akteneinssichtersuchen förmlich zugedeckt wird.[13]

Alle vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfaßten Behörden (auch Verkerhsbetriebe, Stadtreinigung, etc.) wurden nach ihren Erfahrungen im Zeitraum vom 30. Oktober 1999 bis zum 30. November 2000 befragt. Die Umfrage ergab, dass in diesem Zeitraum 165 Anträge gestellt wurden[14], und auch die detaillierten Zahlen aus der Antwort des Senates[15] von 2008 geben keinen Anlaß zur Besorgnis.

Wesentliche Gründe für die (Teil-)Zurückweisung eines Antrages ergeben sich aus dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (§ 6 I), der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 7), der Beratungen des Senates und der Bezirksämter und deren Vorbereitung (§ 10 III Nr. 1) und der Willensbildungsprozesse innerhalb von und zwischen Behörden (§ 10 IV).

Zur Vorbereitung diese Beitrages habe ich einen Antrag gestellt und wurde unverzüglich zur Klärung des Umfanges zurückgerufen und mit den erbetenen Informationen versorgt. Kommentarliteratur existiert für das Bundesgesetz[16] und wenige Länder[17]

  1. [1]Zugleich eine Hommage an den gleichnamigen Titel von F.K. Waechter, Diogenes 1978, ISBN 3257004842
  2. [2]GVBl 1999, 561
  3. [3]Recherche v. 19.09.2009
  4. [4]BGBl 2005, 2722
  5. [5]§ 1 IFG BE
  6. [6]OVG Bln-Brdbg 14.12.2006 – 7 B 9.05
  7. [7]OVG Bln-Brdbg 02.10.2007 – 12 B 12.07
  8. [8]Der Aktenbegriff umfaßt nach § 3 II alle festgehaltenen Gedankenverkörperungen
  9. [9]DrS 11/958
  10. [10]DrS 13/1623
  11. [11]PlPr 13/28, S. 2151 (B)
  12. [12]Prot. Ausschuß f. Inneres, Sicherheit und Ordnung v. 06.09.1999
  13. [13]PlPr 13/68, S. 4985
  14. [14]Auswertung der landesweiten Umfrage zum Gesetz der Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG)“ der Senatsverwaltung für Inneres vom 23. April 2001, vgl. Kl. Anfrage 14/1773
  15. [15]DrS 16/11789
  16. [16]u.a.:
    Jastrow/Serge-Daniel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006
    Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006
    Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2008
  17. [17]bspw.:Franßen/Seidel Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die aktuellen Tabellen online gestellt, jedoch leider nur in einer pdf-Version, die heruntergeladen werden muß. Wir haben sie hier in einer HTML-Fassung wiedergegeben und mittels dejure auch zu den einzelnen Gesetzesvorschriften verlinkt.

Für die Anwendung auf den Einzelfall steht Ihnen bei uns Herr RA Schulze zu einem Gespräch zur Verfügung.

A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3,4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a I BGB)
Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
0-5 6-11 12-17 ab 18
1. bis 1.500 317 364 426 488 100 770/900
2. 1.501 – 1.900 333 383 448 513 105 1.000
3. 1.901 – 2.300 349 401 469 537 110 1.100
4. 2.301 – 2.700 365 419 490 537 115 1.200
5. 2.701 – 3.100 381 437

512

586 120 1.300
6. 3.101 – 3.500 406 466 546 625 128 1.400
7. 3.501 – 3.900 432

496

580 664 136 1.500
8. 3.901 – 4.300 457 525 614 703 144 1.600
9. 4.301 – 4.700 482 554 648 742 152 1.700
10. 4.701 – 5.100 508 583 682 781 160 1.800
ab 5.101 nach den Umständen des Falles
Alle Beträge in EURO

Anmerkungen:

1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Weiterlesen

Notdienst

Ungewöhnliche Zeit für eine Durchsuchung. Der Anruf über unsere Notdienstrufnummer 01805/725333, 0,12€/Minute bei Anrufen aus dem deutschen Festnetz, ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen, die 24h an 7 Tagen die Woche die Erreichbarkeit eines Anwaltes gewährleistet, um 19:27h war ungewöhnlich. Durchsuchungen beginnen regelmäßig frühmorgens, 06h ist beliebt. Hier hatte ein Richter die Durchsuchung angeordnet, da die Polizei auf frischer Tat zugegriffen hatte und nun die Wohnungen zur Sicherung der Beweismittel und ggf. des Diebesgutes ohne Verzögerung durchsucht werden sollten.

Das Gespräch mit den Polizeibeamten in der Wohnung verlief freundlich, sie wiesen mich kompetent in den Sachverhalt ein und hatten schon das Protokoll der Durchsuchung vorbereitet. Mit den Eltern und den Beamten erörterte ich, daß es sinnvoll ist, vor einer Aussage die Akte zu kennen; der Beschuldigte sich also vorerst nicht zur Sache einlassen solle, was sie dem Jugendlichen ausrichten würden. Eine Stunde rechtzeitig aufgewandte Zeit, die später viel Arbeit und Kosten verhindert.

Eingentlich nichts Besonderes und nicht sonderlich berichtenswert – hätte ich nicht mein Auto im Schnee festgefahren. Als wäre es selbstverständlich, schieben drei junge Polizisten das Auto bergauf zurück auf die Straße und wünschen mir Gute Fahrt. Nein, das ist nicht mehr selbstverständlich. Umso mehr fällt es angenehm auf, und man freut sich: Polizisten im Nachtdienst, freundlich, höflich, kompetetent und hilfsbereit. Jetzt werde ich nachgucken, ob es erlaubt ist, der Abteilung ein Päckchen Kaffee für die langen Nachtschichten zukommen zu lassen. Ich will sie ja nicht einem Verfahren wegen § 331 StGB aussetzen. Ja, auch das ist in Berlin geregelt: Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 9. März 1990, Inn II A 11.

Wo bin ich? 4

Der Zeuge hat schon wieder ein Problem: 150 €, ersatzweise 2 3 Tage Ordnungshaft. Die Schwurgerichtskammer, die anderen Robenträger, der Angeklagte, der Sachverständige und und … warten. Ich muß wenigstens nicht in einem Richterzimmer oder auf dem Flur warten.

Es fällt mir schwer, ihn nicht zu verwünschen!