Dr. Schmitz & Partner – intern - Hauspostille RA'e Dr. Schmitz & Partner

Nur die Zustellung der Ausfertigung setzt die Fristen in Lauf

Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus.
Quelle: BGH v. 09.06.2010 – XII ZB 132/09

Damit hat der BGH die Frage in der Literatur entschieden: Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils setzt die Fristen nicht in Gang.

Da werden einige LG-Bezirke umdenken müssen!

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Montag, 26.07.2010 um 11:10 von RA Jede | Comments (0)

Für’s Wochenende III

All eyes were on the radiant bride as her father escorted her down the aisle:

They reached the altar and the waiting groom; the bride kissed her father and placed something in his hand.

The guests in the front pews responded with ripples of laughter. Even the priest smiled broadly:

As her father gave her away in marriage, the bride gave him back his credit card.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 16.07.2010 um 14:11 von RA Jede | Comments (0)

Sicherungsverwahrte bleiben drin

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung die sofortige Freilassunng eines Straftäters aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt, da die durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind und im Eilverfahren die Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt:

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.
Quelle: Beschluß BVerfG v. 30.06.2010 - 2 BvR 571/10 -

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Dienstag, 13.07.2010 um 11:14 von RA Jede | Comments (2)

Für’s Wochenende II

Letzer Wille:

John was on his deathbed and gasped pitifully. ‘Give me one last request, dear,’he said.

‘Of course, John,’ his wife said softly.

‘Six months after I die,’ he said, ‘I want you to marry Bob.’

‘But I thought you hated Bob,’ she said.

With his last breath John said, ‘I do!’

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 09.07.2010 um 14:07 von RA Jede | Comments (0)

Bildungsgefälle und Strafverfolgung

schule Kein Aufschrei geht durchs Vaterland, nur wenige interessieren sich dafür, beispielsweise Burhoff: Neues zur geplanten Aussagepflicht von Zeugen bei der Polizei – Bundesregierung nimmt Stellung.

Strafverteidiger in Berlin können darüber nur den Kopf schütteln. Wer hier Strafakten bearbeitet, weiß nach einer halben Stunde nicht mal mehr, wie man Ferkerspolizei schreibt. Da wird fröhlich drauflos eine neue Orthographie erfunden, die sich dem Leser nur mit Mühe erschließt. Fakt ist unbestritten, daß die juristissche Ausbildung der Staatsanwälte und Richter höchstes Niveau hat und daher diesen das Recht vorbehalten ist, das Erscheinen eines Zeugen zu erzwingen. Der Gesetzentwurf beschränkt das Recht nicht einmal auf besonders ausgebildetet Polizisten, beispielsweise früher den als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bezeichneten Dienstgraden, sondern statuiert die Verpflichtung des Erscheinens vor der Polizeibehörde und droht Sanktionen für den Fall des Nichtgehorsams an.

Ich erinnere gut den Mandanten, der auf meine Frage, warum er das Protokoll seiner Zeugenvernehmung nicht unterschrieben habe antwortete, das sei ihm wegen der vielen Rechtschreibfehler zu peinlich gewesen. Und diesen Menschen wollen wir die Macht einräumen, unser Erscheinen vor ihnen zu erzwingen?

Aus dem Bericht in einer Ermittlungsakte, Verfasserin ist eine Berliner Kriminalkommissarin (das ist Besoldungsgruppe A9, mindestens 2.200 1.916,09 € plus Zulagen):

Auf Grund der Uneinsichtigkeit der Beschuldigten SUSI SORGLOS und RUDI RATLOS wird hier ein Beschluss zur Entnahme einer DNA-Speichelprobe angeregt.

Eine DNA-Untersuchung anordnen, weil der Beschuldigte uneinsichtig ist! Diese Frau soll Ihr Erscheinen vor der Polizei durchsetzen dürfen?

Fragen Sie Ihren Abgeordneten, Sie finden ihn hier: Abgeordnetenwatch

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Freitag, 09.07.2010 um 12:42 von RA Jede | Comments (3)

Für’s Wochenende I

A man goes to see the Rabbi.. ‘Rabbi, something terrible is happening and I have to talk to you about it.’

The Rabbi asked, ‘What’s wrong?’

The man replied, ‘My wife is poisoning me.’

The Rabbi, very surprised by this, asks, ‘How can that be?’

The man then pleads, ‘I’m telling you, I’m certain she’s poisoning me, what should I do?’

The Rabbi then offers, ‘Tell you what. Let me talk to her, I’ll see what I can find out and I’ll let you know.’

A week later the Rabbi calls the man and says, “I spoke to her on the phone for three hours. You want my advice?’

The man said yes and the Rabbi replied, ‘Take the poison!’

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Samstag, 03.07.2010 um 14:03 von RA Jede | Comments (0)

Mietvertrag schweigt

Die Annonce in der Zeitung gab die Größe der Wohnung mit ca. 76 m2 – also auf den Quadratmeter genau – an. Im Mietvertrag stand nichts von der Wohnungsgröße, der Vordruck für den Vertrag sah auch keine Angaben dazu vor. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 m2 ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 m2, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.

Das Amtsgericht sah es so wie die Mieterin und später auch der Bundesgerichtshof im Urteil v. 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09:

Die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt – wie im entschiedenen Fall – eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB (st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09, Pressemitteilung Nr. 53/2010).
Quelle: Pressemitteilung BGH v. 23.06.2010

Der Vermieter wäre gut beraten gewesen, sich vor Abschluß des Vertrages durch eine im Mietrecht spezailisierte Anwältin beraten zu lassen und nicht das letztlich sehr teure Muster zu verwenden.

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Donnerstag, 01.07.2010 um 09:43 von RAin Jede | Comments (0)

Waffenrecht USA

easyrider_k Stimmungsmache Waffenrecht. Die Meldungen in Deutschland überschlagen sich anläßlich der Entscheidung des Supreme Court i.S McDonald u.a. ./. City of Chicago u.a.

Das Gericht hat festgestellt, daß die Verfassung der USA im Second Amendment das Recht des Volkes “to keep and bear arms” garantiert. Wahrlich nichts Neues, sondern alter Tobak. 2008 in seinem Urteil District of Columbia ./. Heller hatte das Gericht schon auf die Verfassungslage verwiesen.

Spiegel Online schreibt:

Urteil des Obersten US-Gerichts: Grundrecht auf Wildwest-Verteidigung

Die Waffenlobby frohlockt, im linksliberalen Lager herrscht Entsetzen: Der Supreme Court hat das Recht auf Waffenbesitz in den USA ausgedehnt – und damit einen 219 Jahre alten Verfassungszusatz neu ausgestaltet. Kritiker befürchten eine Zunahme der Kriminalität und eine Prozesswelle.…

Die Süddeutsche hat auch eine Meinung:

Supreme Court kippt Waffenverbot

Das Oberste Gericht der USA hat das umstrittene Recht auf Waffenbesitz ausgeweitet. Chicago und andere US-Städte müssen die Aufbewahrung von Schusswaffen in Wohnungen nun zulassen.

Seit 1982 galt in Chicago das Verbot der Handfeuerwaffen. Die Klägerseite argumentierte, daß die “handgun murder rate” seitdem von 9,65 auf 13,88 in 2008 anstieg. Die Kriminellen hatten Waffen, die rechtstreuen Bürger keine. Hier haben wir eine ähnliche Situation. Ich bin gespannt, wie sich die “handgun murder rate” nun entwickelt. Das abgebildete Fahrzeug soll jedenfalls nicht in Chicago gesichtet worden sein.

Update: Ausführliche Analyse zum McDonald-Urteil hier. Herzlichen Dank an das Verfassungsblog für die Fundstelle!

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Mittwoch, 30.06.2010 um 12:27 von RA Jede | Comments (0)

Wir sind auf dem neusten Stand! Thema Kontopfändung!

Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 10 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes am 01.07.2010 in Kraft! Es ändert sich einiges!

Unsere ReNo und auch unsere Azubine haben heute erfolgreich an einem Seminar zum Thema der Änderungen bei der Kontopfändung teilgenommen!

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Dienstag, 29.06.2010 um 18:24 von Isabel Hoffmann | Comments (0)

Selbstverständlichkeiten

Herr A. darf wohl weiterhin Protestaktionen gegen Frauenärzte veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen.

Das Landgericht München I – 9 O 14979/05 – und das OLG München – 18 U 2358/06 – haben ihn auf die Klage des Frauenarztes verpflichtet, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere durch Einträge im Internet, durch Plakate oder Flugblätter darauf hinzuweisen, dass der namentlich oder in anderer Weise identifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen vornehme oder dass in seiner Praxis Abtreibungen vorgenommen würden, und des Weiteren es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zu dessen jeweiligen Praxisräumen anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß auf in der Praxis – insbesondere durch den Kläger – vorgenommene Abtreibungen hinzuweisen.

Mit Beschluß vom 08.06.2010 hob das Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1745/06 – die Entscheidungen auf und formuliert unter anderem:

Der bloße Wunsch des Klägers, von der Belästigung freigehalten zu werden, öffentlich mit der eigenen freien Entscheidung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen konfrontiert und hierfür auch kritisiert zu werden, verdient angesichts des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG aber keine Anerkennung.

Daß die Richter des LG und des OLG auf diesen Gedanken nicht gekommen sind … tssss, tssss

Kategorie: Allgemein Geschrieben: Dienstag, 29.06.2010 um 15:48 von RA Jede | Comments (0)

« vorherige Seite